Rechtliche Anforderungen

Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Für eine Existenzgründung im Gaststättengewerbe im Freistaat Sachsen gilt außer der Gewerbeordnung (GewO) seit Mitte Juli 2011 das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG). Mit dem Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetzes sind die Erlaubnispflicht bei der Eröffnung einer Gaststätte mit Alkoholausschank und der Nachweis einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer weggefallen. Jedoch wird das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank seitdem als überwachungsbedürftig eingestuft. Dann muss der Gründer seine persönliche Zuverlässigkeit mit der Gewerbeanmeldung nachweisen. ACHTUNG: Dazu muss das Vorhaben spätestens vier Wochen (bei Straußwirtschaften 2 Wochen) vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Gemeinde- oder Gewerbeamt angezeigt werden. In der Zeit bis zum Beginn müssen die aktuellen Nachweise zur persönlichen Zuverlässigkeit eingeholt und vorgelegt werden.

Infektionsschutzgesetz

Alle Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebes, die mit Lebensmitteln in direkten (mit der Hand) oder indirekten (z.B. über Geschirr) Kontakt kommen, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Nachweis der beim örtlichen Gesundheitsamt durchgeführten Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Die Belehrung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus ist jeder Gastronom/ Gewerbetreibende verpflichtet, betreffende Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und dann alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu belehren und dies entsprechend zu dokumentieren.

Lebensmittelhygiene

Eine gute, betriebliche Hygienepraxis hat in der Gastronomie oberste Priorität. Es ist die gesetzliche Pflicht und liegt in der Verantwortung aller Gastronomen - vom Imbissbetrieb, über Kneipen und Bars, Cafés und Restaurants, bis hin zum Caterer - hygienisch einwandfrei zu arbeiten und damit Lebensmittelsicherheit zu garantieren. Das beinhaltet insbesondere, dass ein Kontroll- bzw. Überwachungssystem gemäß den Grundsätzen des HACCP im jeweiligen Betrieb einzuführen ist (siehe EG-Verordnung Nr. 852/2004). Darüber hinaus sind in § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Schulungen zur Erlangung von Fachkenntnissen in der Lebensmittelhygiene zwingend vorgeschrieben. Ausnahmen von der Schulungspflicht gelten für Personen, die bereits eine Ausbildung oder ein Studium mit Vermittlung von Kenntnissen im Lebensmittelbereich abgeschlossen haben. Seit langem wird diskutiert, ob es rechtlich zulässig ist, dass die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen veröffentlicht werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse bei gravierenden oder wiederholten Hygienemängeln, die ein Bußgeld von höher als 350 Euro nach sich ziehen, zulässig und darf auch online erfolgen. Was Sie über die Veröffentlichung von Hygieneverstößen sowie das Auffinden von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen bei Lebensmittelkontrollen wissen müssen, können Sie in diesem Infoblatt des DIHK zur Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 109 KB) nachlesen.

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Ziel der Verordnung ist, Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren. Damit entstanden neue Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln. Diese sind seit Juli 2017 in der "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information über Lebensmittel" (LMIDV) geregelt. Alle wichtigen Informationen - von der Kennzeichnung über die Umsetzung im Gastgewerbe bis zur Beschreibung der Allergene - finden Sie in diesem Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 400 KB).

Aktuelles Reiserecht für Gastgeber, Reiseveranstalter und Reisemittler

Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten. Darüber hinaus sind seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen enthalten. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der "Vollharmonisierung", also der Vereinheitlichung der Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten. Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK seine Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht.