Sachkundeprüfung und Unterrichtungsnachweis im Bewachungsgewerbe

Sie wollen als Selbstständiger oder als Angestellter im Bewachungsgewerbe tätig werden? Dann benötigen Sie eine Sachkundeprüfung bzw. Unterrichtung im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a der Gewerbeordnung. Wie das Ganze abläuft und welche Voraussetzungen erforderlich sind, erfahren Sie hier.

Unterrichtung

Das Unterrichtungsverfahren nach § 34a GewO wird nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Für alle anderen Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, schreibt die Bewachungsordnung ein 40-stündiges Unterrichtungsverfahren vor.
Durch das Unterrichtungsverfahren bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Das Unterrichtungsverfahren erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen (§ 6 Absatz 1 Bewachungsverordnung). Aus diesem Grund muss mit der Anmeldung das Sprachniveau nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch:
  • ein Zeugnis über einen deutschsprachigen Schulabschluss (z.B. Haupt-, Real- oder Oberschule, Gymnasium -auch bilingual-, Berufsschule, Fachhochschule, Universität oder ähnlich)
  • oder
  • den Nachweis deutsches Sprachniveau B1 von telc (gem. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates)
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist. (§ 6 Absatz 2 Bewachungsverordnung).
Hinweise:
Für die angestellte Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Schutz vor Ladendieben, Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken etc.) ist die Bescheinigung über die Unterrichtung nicht ausreichend, sondern der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Das Unterrichtungsverfahren gemäß § 34a Gewerbeordnung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung.

Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtungsverfahren

Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw. Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind haben. Das betrifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss
    • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
    • Geprüfte Werkschutzkraft
    • Geprüfter Werkschutzmeister zu.
  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
    • zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei,
    • für den mittleren Justizvollzugsdienst,
    • für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und
    • für Feldjäger in der Bundeswehr,
  • erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Absatz 6 der BewachV.
Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ – siehe §5 f BewachV, §13a Absatz 3 GewO, § 13c Absatz 3 GewO.
Die Unterrichtung muss nicht absolviert werden, wenn die Übergangsfrist entsprechend der Bewachungsverordnung (BewachV) Abschnitt 5 § 17 Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann: Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei 
Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen.

Sachkundeprüfung

Seit Januar 2003 ist von jedem Unternehmer oder Angestellten für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen. Mit Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften im Dezember 2016 muss der Unternehmer grundsätzlich die Sachkundeprüfung absolvieren.
Zu den besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß § 34 a Absatz 1a, Satz 2 GewO
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Die Sachkundeprüfung erstreckt sich inhaltlich auf folgende Sachgebiete gemäß § 7 Bewachungsverordnung (BewachV):
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt 
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung, die je Prüfling 15 min andauert. Für die schriftliche Prüfung werden aus den aufgeführten Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über die in den Unterrichtungen behandelten Inhalte der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung, d.h. wenn 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht wurden, wird der Prüfling für den mündlichen Teil zugelassen. In der mündlichen Prüfung ist gemäß § 11, Absatz 2 Satz 2 BewachV auf ff. Gebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
ein Schwerpunkt zu legen. Die schriftliche Prüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die mündliche Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bestanden sein.
Die schriftliche Prüfung wird vorrangig am PC durchgeführt.

Befreiungsmöglichkeiten von der Sachkundeprüfung

Laut Bewachungsverordnung (BewachV) ist von der Unterrichtung (Abschnitt 1, § 5) bzw. Sachkundeprüfung (BewachV Abschnitt 1a, § 5d) befreit, wer erfolgreich
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie-und Handelskammern nach § 54 Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind haben. Das betrifft zum Beispiel auf den Aus- und Weiterbildungsabschluss
    • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
    • Geprüfte Werkschutzkraft
    • Geprüfter Werkschutzmeister zu.
  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung
    • zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei,
    • für den mittleren Justizvollzugsdienst,
    • für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und
    • für Feldjäger in der Bundeswehr,
  • erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Absatz 6 der BewachV.
Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit), ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ – siehe §5 f BewachV, §13a Absatz 3 GewO, § 13c Absatz 3 GewO.
Übergangsbestimmungen der BewachV zur seit 1. Januar 2003 erforderlichen Sachkundeprüfung:
  • Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens 3 Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
  • Den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung hat bis 1. Juli 2005 zu erbringen, wer am 1. Januar 2003 weniger als 3 Jahre im Bewachungsgewerbe tätig war.
  • Daraus ergibt sich aber auch: Wer nicht bereits vor dem 1. Januar 2003 im Bewachungsgewerbe tätig war, kommt nicht in den „Genuss“ der Übergangsfrist bis 1. Juli 2005.
(Im Übrigen enthält § 17 Absatz 1 der BewachV weitere Übergangsbestimmungen für Personen, die langjährig als Selbständige, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter oder Bewachungspersonal tätig sind.)
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist der Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse/Dokumente nachzuweisen.