Finanzdienstleistungen

Neben der gewerblichen Vermittlung von Finanzanlagen, wie beispielweise Investmentfonds, öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen, gibt es auch noch weitere Dienstleistungen, welche einen Bezug zu Finanzgeschäften haben.

Pfandleihgewerbe

Inkasso

Versteigerer

Finanzanlagenvermittler

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt, die Erlaubnisvoraussetzungen erweitert und die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Weiter wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 der Erlaubnistatbestand des § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) eingeführt. Auch für diese Berufsgruppe finden sich die maßgeblichen Berufspflichten in der FinVermV. Nach Vollzug der Erlaubnis sind Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtet, sich unverzüglich in das Finanzanlagenvermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen ist.

Erlaubniserteilung

Erlaubnisbehörden im Sinne des § 34f GewO sind in Sachsen die Landratsämter und kreisfreien Städte. Für den Kammerbezirk Dresden sind folgende 4 Landratsämter und die Landeshauptstadt Dresden, jeweils die Abteilung Ordnungsangelegenheiten zuständig:
  • Landratsamt Meißen, Brauhausstr. 21,01662 Meißen
  • Landratsamt Sächsische Schweiz/Osterzgebirge, Schloßhof 2/4 (Haus SF), 01796 Pirna
  • Landratsamt Bautzen, Macherstr. 55, 01917 Kamenz
  • Landratsamt Görlitz, Außenstelle Zittau, Hochwaldstr. 29, 02763 Zittau
  • Landeshauptstadt Dresden, Theaterstr. 11-15,01067 Dresden
Der Antrag auf Erlaubnis kann nur bei diesen Erlaubnisbehörden gestellt werden!

Merkblätter

Informationen zur Registrierung

Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO-Inhalt, Antragstellung und Ablauf

Nach § 11a in Verbindung mit § 34f GewO und der FinVermV Abschnitt 2 führen die Industrie- und Handelskammern das Finanzanlagenvermittlerregister. In dieses Register müssen sich alle Finanzanlagenvermittler und deren mit der Vermittlung von Finanzanlagen betrauten Mitarbeiter eintragen lassen.
Inhalt- wobei Nummer 2 und Nummer 9 nicht öffentlich einsehbar sind:
  1. Familienname/Vorname sowie die Firmen der Personengesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
  2. Geburtsdatum
  3. Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO Absatz 1, Satz 1 der GewO besitzt
  4. Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 bis 3 der GewO
  5. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnis- und der zuständigen Registerbehörde
  6. betriebliche Anschrift
  7. Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 2, Satz 1 FinVermV
  8. Familienname/Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken
  9. Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetragenen Personen (Mitarbeiter)
    • bei juristischen Personen Familienname/Vorname der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind
Die Antragstellung auf Registrierung in das Finanzanlagenvermittlerregister erfolgt ausschließlich bei den Erlaubnisbehörden. Diese leiten die für die Registrierung notwendigen Daten an die IHK weiter. Nach Eingang der Daten bei der IHK erfolgt die Zusendung des Gebührenbescheides und nach dessen Begleichung die unverzügliche Registrierung. Die Registernummer und der Inhalt der Registrierung wird dem Erlaubnisinhaber schriftlich mitgeteilt. Die Erlaubnisbehörde erhält parallel auch diese Informationen.
Der Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO ist verpflichtet, Änderungen der Registerdaten unverzüglich der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Eine Mitteilung der Änderung an die Registerstelle ist nicht möglich! Die Weiterleitung der Daten erfolgt analog der Eintragung. Dieser Ablauf – Meldung an die Erlaubnisbehörde – diese leitet die Daten an die IHK weiter - ist ebenfalls bei Löschung der Registerdaten einzuhalten.

Registrierung Arbeitnehmer

Die bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen mitwirkenden Arbeitnehmer sind grundsätzlich direkt der Registerbehörde IHK zu melden und durch diese in das Finanzanlagenvermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen und Löschungen der Daten der Arbeitnehmer erfolgen auch auf diesem Weg.
Hier muss der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass die mit der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen beschäftigten Personen sachkundig und zuverlässig sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch keine Behörde, dies muss der Erlaubnisinhaber durchführen. Erst bei Hinweisen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird die Erlaubnisbehörde entsprechende Prüfungen vornehmen. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Formular. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 573 KB)