Anerkennung & Gleichstellung von Berufsabschlüssen

Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann diesen in Deutschland anerkennen und einem deutschen Beruf gleichstellen lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Gleichstellung eines Facharbeiterabschlusses gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag zu beantragen.

Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG) ab 01.04.2012

Zielsetzung des BQFG

Das BQFG gibt Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt zu nutzen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bei.

Anspruch durch das BQFG

Mit dem BQFG besteht Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse, unter Berücksichtigung sonstiger Berufsqualifikationen, mit bundesrechtlich geregelten Berufsabschlüssen. Antragsteller, die nur Berufserfahrung vorweisen können, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügen, haben keinen Anspruch nach dem BQFG.

Bedeutung Gleichwertigkeit von Abschüssen

Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen bedeutet, die Übereinstimmung hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 BQFG), um den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.

Geltungsbereich des BQFG

Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung gilt nur dann, wenn der angestrebte deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt sowohl für reglementierte Berufe als auch für nicht reglementierte Berufe (anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG und der Handwerksordnung HWO). Für Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z. B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen auf dem "Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes" unter http://www.ihk-fosa.de. Für die nach Landesrecht geregelten Berufe wie Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden die Abschlüsse über vergleichbare Anerkennungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes bewertet.

Beantragung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG

Antragsberechtigt sind alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne § 3 Absatz 2 BQFG erworben haben und gleichzeitig darlegen, in Deutschland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Der Antrag ist ausschließlich schriftlich einzureichen. Die Antragsformulare, eine Checkliste und Formblätter für weitere Befähigungsnachweise finden Sie auf http://www.ihk-fosa.de unter Download für Berufe nach BBiG.

Dauer des Verfahrens

Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren ab 1. Dezember 2012 innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, sonst wird die Bearbeitungsfrist um diese Zeit gehemmt.

Verfahrenskosten

Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand 100,00 bis 600,00 Euro. Die Kosten sind vom Antragssteller zu zahlen. Vor Antragstellung sollten Antragsteller klären, ob eine Kostenübernahme durch andere Stellen, z. B. Bundesagentur für Arbeit, möglich ist. Darüber hinaus gibt es seit Dezember 2016 die Möglichkeit, einen Anerkennungszuschuss zu beantragen. Die Beratung zum Anerkennungszuschusses im Freistaat Sachsen erfolgt durch die IBAS-Beratungsstelle.

Nachqualifikationen bei Ablehnung

Die IHK Dresden berät jeden Antragsteller, wie er die im Ablehnungsbescheid genannten Ausbildungsinhalte durch Nachqualifizierung ausgleichen kann.

Antragsbegleitende Beratung in der IHK Dresden

In der IHK Dresden findet eine antragsbegleitende Beratung statt. Wir unterstützen die Antragsteller u. a. in folgenden Punkten:
  • Prüfung auf Zuständigkeit und Antragsberechtigung nach BQFG
  • Identifizierung der zuständigen Stelle
  • Auskunft zu rechtlichen Rahmenbedingungen (BQFG) und Hinweise auf spezielleres Recht (z. B. Bundesvertriebenengesetz, bilaterale Abkommen etc.)
  • Informationen zu Verfahrensablauf, Kosten und Dauer
  • Durchsicht der Unterlagen
  • Hilfe bei Ersteinschätzung des deutschen Referenzberufes
  • Unterstützung beim Ausfüllen des Antragsformulars, Abschluss-Check der Antragsunterlagen (formale Betrachtung, keine inhaltliche Prüfung und keine Prüfung auf Vollständigkeit)

Gleichwertigkeitsprüfung über die Anerkennung gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Wer ist antragsberechtigt?

Spätaussiedler / Vertriebene, die in
  • den Ländern der ehemaligen Sowjetunion,
  • Bulgarien,
  • Rumänien,
  • Polen,
  • der ehemaligen Tschechoslowakei oder
  • Ungarn
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung / Gleichstellung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragssteller über eine Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis verfügt.

Bedeutung Anerkennung des Zeugnisses?

Mit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden die gleichen Berechtigungen verliehen wie mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein neues deutsches Prüfungszeugnis wird nicht ausgestellt.

Auswahl über Bearbeitungsort?

Spätaussiedler haben die Wahl zwischen dem Verfahren nach dem BQFG oder dem bisherigen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens

Per Verordnung wurden verschiedene französische und österreichische Berufsabschlüsse auf Grund eines bilateralen Abkommens gleichgestellt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Antragstellung

Die IHK Dresden stellt auf Antrag eine formlose Gleichstellungsbestätigung aus, wenn der französische oder österreichische Berufsabschluss durch die Verordnung einem bestimmten deutschen Berufsabschluss nach BBiG gleichgestellt ist.

Besonderheiten

Soweit ein österreichischer oder französischer Beruf nicht in diesen Verordnungen genannt ist oder die Verordnung aufgrund Novellierung der Berufe nicht mehr aktuell ist, kann eine solche Gleichstellungsbestätigung nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen kann aber eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG beantragt werden.

Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag

Gleichstellung von abgelegten Prüfungen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag erfolgt nach dem Wohnortprinzip des Antragstellers.
Entstehende Kosten entnehmen Sie bitte dem gültigen Gebührentarif (PDF-Datei · 897 KB).