Die Neufassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG)

Trotz Corona- und Energiekrise bleibt die Nachfrage nach gut ausgebildeten Fachkräften hoch. Angetrieben durch den demografischen Wandel ist der Fachkräfteengpass, wenn auch in unterschiedlichem Maße, in jeder Branche spürbar. Bis zum Jahr 2030 sinkt in Sachsen die Zahl der erwerbsfähigen Personen voraussichtlich um bis zu 12 Prozent. Der heimische Arbeitsmarkt deckt im intensiver werdenden Wettbewerb um die klügsten Köpfe die benötigten Bedarfe immer weniger. Für viele Unternehmenslenker bedeutet dies, sich bei ihrer Personalbeschaffung global auszurichten.

Die Neufassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das seit dem 01.03.2020 geltende Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfährt derzeit eine Novellierung, um die Gewinnung von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten für den hiesigen Arbeitsmarkt einfacher zu gestalten.  Die wichtigsten Neuerungen im Gesetz sind:
  • Wegfall der Vorrangprüfung bei Auszubildenden
  • Qualifikationsanerkennung nach Einreise mittels Anerkennungspartnerschaft
  • Erleichterung der Zuwanderung ohne gleichwertige anerkannte Berufsqualifikation bei entsprechender Berufserfahrung
  • Einführung einer Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche
  • verbesserte Rahmenbedingungen für die Einreise per Blauer Karte EU
Da das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kein eigenes Gesetz ist, sondern bestimmte Artikel im Aufenthaltsgesetz ändert, werden nicht alle Punkte gleichzeitig in Kraft treten. Der Großteil der genannten Regelungen wird aber im Laufe des ersten Quartal 2024 relevant werden.
Die wichtigsten Antworten zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium des Innern und für Heimat unter https://www.bmi.bund.de

Das beschleunigte Verfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes bleibt auch nach der Novellierung ein wichtiges Instrument, bei der Einreise von Fach- und Arbeitskräften. Mit Hilfe dieses Verwaltungsverfahrens haben Arbeitgeber die Möglichkeit, im Inland eine Vorabzustimmung zum Visum zu erhalten und dadurch das Visumverfahren zu beschleunigen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind die Ausländerbehörden zentraler Ansprechpartner für die Arbeitgeber sein. Zudem sind die Ausländerbehörden die Schnittstelle zu den sonstigen Verfahrensbeteiligten (Berufsanerkennungsstelle, Arbeitsverwaltung, Auslandsvertretung). Das beschleunigte Fachkräfteverfahren basiert auf einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde. Der Arbeitgeber ist in diesem Verfahren der Bevollmächtigte der Fachkraft und er ist seinerseits Ansprechpartner für die Ausländerbehörde.  Ansprechpartner für den Arbeitgeber ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde am Sitz des Arbeitgebers oder am Sitz der Niederlassung.

zuständige Ausländerbehörden