Nachweis des Warenursprungs

Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen gehören zu den am häufigsten ausgestellten Handelsdokumenten. Sie belegen den Ursprung einer Ware. Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.

1. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprung

Eine gesetzliche Verpflichtung für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen besteht nicht.
Die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern Abkommen geschlossen, in denen Zollvergünstigungen vereinbart wurden. Um diese beim Import in die Partnerländer zu gewähren, muss bereits vor der Lieferung geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde.
Ist ein Ausführer nicht selbst Hersteller einer Ware, sondern bezieht sein Exportprodukt von einem Vorlieferanten aus der Europäischen Union, so fordert er dazu eine Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung bei seinem Lieferanten an. Denn das Dokument, das zur Zollbegünstigung führt (zum Beispiel die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) darf nur ausgestellt werden, wenn der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden kann.

1.1 Ursprungsregeln prüfen

Im ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft eingehalten wurden. Da in den einzelnen Präferenzabkommen unterschiedliche Voraussetzungen definiert sind, ist der Warenursprung für jedes Abkommen einzeln zu prüfen. Dies kann man auf der Internetseite Warenursprung und Präferenzen der deutschen Zollverwaltung durchführen. Die sogenannten Ursprungsregeln (Verarbeitungslisten) sind dort hinterlegt und auf einen Blick abrufbar.
  • wählen Sie dort die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten"
  • geben Sie dann die HS-Position (Position - Harmonisiertes System) ein, das sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer
  • danach wählen Sie die Abkommensländer, die Sie prüfen wollen
Sie finden in den Verarbeitungslisten verschiedene Regeln vor, unter anderem
Wertschöpfungsregel (zum Beispiel "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet"):
Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Ware mit Ursprung in einem Drittland oder Ware, für die keine gültige Lieferantenerklärung vorliegt). Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten.
Tarifsprung (zum Beispiel "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis"):
Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (Positionsnummer) der eingesetzten Vormaterialien mit der Positionsnummer des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen der Vormaterialien in mindestens einer Zahl vom Endprodukt unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben, müssen keinen Positionswechsel erfahren.
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Hersteller dem Kunden in einer Lieferantenerklärung die Übereinstimmung des präferenziellen Warenursprungs mit dem jeweiligen Abkommen bestätigen.
Wichtig hierbei ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif.

1.2 Lieferantenkette beachten

Die erste Lieferantenerklärung muss immer von einem Produzenten ausgestellt werden. Händler können eine Lieferantenerklärung nur ausstellen, wenn ihnen wiederum eine gültige Lieferantenerklärung ihres Lieferanten vorliegt. Die Lieferantenerklärung muss den gleichen Wortlaut des Vorlagedokumentes tragen, lediglich Absender- und Empfängerangaben sind zu ändern. Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung kann nur von Firmen mit Sitz in der Europäischen Union oder in der Türkei ausgestellt werden.
Der Gesetzgeber hat dabei den Wortlaut der Erklärung festgelegt, ein Vordruckzwang besteht nicht.

1.3 Falsche Lieferantenerklärung hat Folgen

Lieferantenerklärungen werden ohne Mitwirkung des Zolls ausgestellt. Die Lieferantenerklärung ist eine privatrechtliche Zusicherung, mit der dem Kunden bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung unrichtig war, hat der Anwender der Lieferantenerklärung die Folgen zu tragen. Der Empfänger einer Lieferantenerklärung sollte diese daher auf Plausibilität prüfen und eventuelle Rückfragen mit seinem Vorlieferanten klären.
Der besondere Vorteil der Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen.

1.4 Regelmäßige Lieferungen

Wenn ein Lieferant einen Käufer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum mit einer Ware beliefert, die bei jeder Lieferung Präferenzursprungseigenschaften aufweist, so kann er eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgeben. Die Langzeiterklärung darf maximal 24 Monate gültig sein. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeiterklärung nicht mehr gültig ist (da zum Beispiel der präferenzielle Ursprung nicht mehr gegeben ist).

1.5 Der Kumulierungsvermerk

Eine Ware erhält ihren präferenziellen Ursprung in der Regel durch vollständige Herstellung oder ausreichende Be- bzw. Verarbeitung im ihrem Herstellungsland in der Europäischen Union. Wenn dies der Fall ist, wird keine Kumulierung angewendet und Sie können in der Lieferantenerklärung „Keine Kumulierung angewendet“ ankreuzen oder ganz auf den Vermerk verzichten.
Von Kumulierung spricht man, wenn für die Herstellung eines Erzeugnisses Vormaterialien aus Nicht-EU-Staaten verwendet werden und/oder Arbeitsvorgänge in Nicht-EU-Staaten stattfinden und diese trotzdem auf den Präferenzursprung angerechnet werden können. Dies geht jedoch nur, wenn alle am Geschäft beteiligten Parteien ein gemeinsames Abkommen geschlossen haben. So können beispielsweise Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz als präferenzbegünstigte Vorprodukte in der EU weiterverarbeitet und mit Präferenz nach Israel geliefert werden.

1.6. Gültigkeitsfristen

Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 24 Monaten ausgestellt werden, eine beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich. Dabei darf der Gültigkeitsbeginn (Anfangsdatum) nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum liegen.
Das bedeutet: für eine weiter als zwölf Monate zurückliegende Lieferung (zum Beispiel im Jahr 2019) ist die nachträgliche Ausstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung nicht mehr möglich. Alternativ kann eine Einzel-Lieferantenerklärung ausgestellt werden. Diese kann unbegrenzt rückwirkend verwendet werden.

2. Lieferantenerklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung

Bei der (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um einen Ursprungsnachweis, der den IHKs bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen vorgelegt werden kann. Sie ist insbesondere für Unternehmen interessant, deren Waren den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und sie deshalb keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können.
Eine Ware hat ihren Ursprung in dem Land, in welchem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Wird der Ursprung einer Ware auf dieser Grundlage bestimmt, so ist die (Langzeit-) Erklärung-IHK entsprechend zu erstellen. Die offizielle Vorlage ist rechts neben dem Text verfügbar. Ist der Aussteller nicht selber Hersteller der Ware, übernimmt er die Daten aus der IHK-Erklärung, die er zuvor von seinem Lieferanten erhalten hat.
Die IHK-Erklärung wird grundsätzlich von einem Lieferanten an seinen Kunden ausgestellt. Sie kann sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden. Wird eine Gültigkeit in den Feldern sechs) angegeben, wird das Dokument zur Langzeiterklärung.
Wird die IHK-Erklärung für Waren ausgestellt, die ihren Ursprung in einem Nicht-EU-Land haben, ist immer eine Bescheinigung der für den Aussteller zuständigen IHK notwendig. Wie auch bei einem Ursprungszeugnis muss der Drittlandsursprung durch geeignete Vorpapiere (beispielsweise Lieferantenerklärung oder Ursprungszeugnis) nachgewiesen werden. Ob ein Unternehmen in diesem Fall eine (Langzeit-) Erklärung-IHK oder ein Ursprungszeugnis beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.

3. Lieferantenerklärung Türkei

Im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Türkei kann ebenfalls mit einer Lieferantenerklärung gearbeitet werden. Hintergrund dafür ist das besondere Freiverkehrsabkommen der beiden Parteien. Befindet sich eine Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Union oder der Türkei (also wurde die Ware in der EU oder der Türkei hergestellt oder importiert), so kann sie mit dem Nachweisdokument A.TR zollfrei von der einen in die andere Partei verschickt werden. Die A.TR sagt jedoch nichts über den präferenziellen Ursprung der Ware aus. Wird die Ware im Anschluss weiterverkauft oder weiterverarbeitet, so kann der Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft notwendig sein. Ein türkischer Lieferant kann seinem europäischen Kunden daher die Lieferantenerklärung Türkei ausstellen, beziehungsweise der europäische Lieferant stellt seinem türkischen Kunden die Lieferantenerklärung Türkei aus. Die Vorlagen der Einzel- und Langzeiterklärungen stehen zum Download bereit.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der Lieferantenerklärung Türkei nur im Direktverkehr mit der Türkei möglich ist. Der türkische Präferenzursprung wird innerhalb der Europäischen Union mit der normalen präferenziellen Lieferantenerklärung an Ihre Kunden weiterbestätigt.
Stand: Februar 2024