Das Lieferkettengesetz im Überblick

Wozu dient das Gesetz?

Das Lieferkettengesetz soll für die Einhaltung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette eines Produkts vom Rohstoff bis zur fertigen Ware sorgen. Die bisherigen freiwilligen Selbstverpflichtungen von Unternehmen werden damit durch gesetzliche Vorgaben ersetzt, die behördlich kontrolliert und durchgesetzt werden. Dazu gehören weitreichende Organisations-, Prüfungs-, Handlungs- sowie Dokumentations- und Berichtspflichten. Neben der Verhängung von Bußgeldern seitens des Staates wird es zukünftig auch für Geschädigte die Möglichkeit geben, vor deutschen Gerichten zu klagen und ihre Rechte durchzusetzen.

Wer ist betroffen?

Inländische Unternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern sind bereits seit 01.01.2023 vom Lieferkettengesetz erfasst. Seit dem 01.01.2024 sind Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitern betroffen. In Konzernstrukturen werden die Anzahl der Mitarbeiter zusammengerechnet. Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, wenn sie sechs Monate im Unternehmen tätig sind (§ 1 LsKG).
 

In welchem Umfang muss geprüft werden?

Die Anforderungen sind bezüglich Ihrer Verantwortlichkeit abgestuft in folgende Bereiche:
  • Eigener Geschäftsbereich (In- und Ausland, Töchter)
  • Unmittelbare Zulieferer
  • Mittelbare Zulieferer
Sowie nach:
  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einfluss auf den Verursacher einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Verletzung
  • Typische Schäden der Verletzung
  • Verursachungsbeitrag des Verpflichteten

Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG)
  • Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
  • Implementierung eines Risikomanagementsystems (§ 4 LkSG)
    • mit Benennung eines Verantwortlichen im Unternehmen, der der Geschäftsleitung regelmäßig über Risiken, Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§ 6 und § 7 LkSG) Bericht erstattet
    • es soll lt. Gesetz angemessen und wirksam sein, einem risikobasierten Ansatz folgen (first things first), einmal pro Jahr anlassbezogen auswertbar und als lernendes System konzipiert sein.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
  • Jährliche öffentliche Berichterstattung (§ 10 LkSG)

Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich

 Entsprechend § 6 Abs. 3 des Lieferkettengesetzes sind folgende Präventivmaßnahmen erforderlich:
  • Umsetzung der Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen
  • Anpassung der Beschaffungs- und Einkaufsstrategien anhand der Risikoanalyse
  • Schulung relevanter Geschäftsbereiche
  • Risikobasierte Kontrollen
Stellt das Unternehmen einen bereits eingetretenen menschenrechts- oder umweltbezogenen Verstoß fest, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten und damit die Verletzung zwingend zu beenden (§ 7 LkSG).
Die Beendigung der Geschäftsbeziehung ist jedoch nur dann zwingend, wenn der Verstoß schwerwiegend ist oder die Abhilfemaßnahmen nach einer festgelegten Zeit wirkungslos bleiben.

Präventivmaßnahmen bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern

Als unmittelbare Zulieferer eines Unternehmens gelten die eigenen Lieferanten bzw. Vertragspartner über die Erbringung von Dienstleistungen. Mittelbare Zulieferer stehen demgegenüber weiter hinten in der Lieferkette und gehen bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe zur Herstellung einer Ware. Entsprechend erfolgt deren Überprüfung in abgestufter Form.

Maßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern

Gegenüber unmittelbaren Zulieferern und Vertragspartnern besteht Bemühenspflicht bzw. volle Sorgfaltspflicht. Entsprechend § 6 Abs. 4 des Lieferkettengesetzes sind folgende Präventivmaßnahmen erforderlich:
  • Erwartungen an Zulieferer bei Auswahl berücksichtigen
  • Vertragliche Zusicherungen des Zulieferers mit Kontrollmöglichkeiten
  • Zusicherung des Zulieferers, dass dieser die Pflichten an seine Zulieferer angemessen weitergibt
  • Schulungen
  • Beseitigung der Verletzung in absehbarer Zeit oder
  • Wenn dies nicht möglich ist, konkreter Plan zur Minimierung oder Vermeidung der Verletzung

Maßnahmen bei mittelbaren Zulieferern

Bei mittelbaren Zulieferern sind Maßnahmen nur bei substantiierter Kenntnis, also bei konkreten Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen (§ 9 Abs. 3 LsKG). Es besteht damit lediglich eine beschränkte Sorgfaltspflicht. Die zu ergreifenden Maßnahmen sehen wie folgt aus:
  • Durchführung einer Risikoanalyse
  • Erstellung eines Konzepts zur Minimierung/Beendigung der Verletzung
  • Durchführung angemessener Präventionsmaßnahmen
Auch hier gilt grundsätzlich, dass eine Beendigung der Geschäftsbeziehung erst dann geboten ist, wenn die ergriffenen Maßnahmen wirkungslos bleiben: Befähigung vor Rückzug.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes. Es kann Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen oder das Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung (Vergabe) bis zu drei Jahren ausschließen. Betroffene können eine Beschwerde beim BAFA einreichen und einen Schadenersatzanspruch vor deutschen Zivilgerichten nach dem Recht des Ortes der Verletzungshandlung geltend machen. Eine Prozessstandschaft für Nichtregierungsorganisationen ist möglich.

Nächster Schritt: ein EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Auch auf EU-Ebene ist bereits eine Lieferkettenrichtlinie in Vorbereitung: die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Diese Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung zielt ebenfalls auf die Umsetzung bestimmter Sorgfaltspflichten in Unternehmen ab, um menschenrechts- und umweltbezogene Risiken ihrer Geschäftstätigkeit zu minimieren. Hier sollen Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und 150 Mio. Jahresumsatz in die Pflicht genommen werden.
Die unternehmerische Verantwortung in Bezug auf vor- und nachgelagerte Lieferketten soll ausgeweitet werden. Konkret könnte es zu einer weiteren Verschärfung der Regelungen im Vergleich zum deutschen LkSG kommen.
Der Gesetzesentwurf sollte im Februar 2024 vom Europäischen Parlament formell genehmigt werden. Wegen absehbarer Enthaltungen einiger EU-Staaten bei der finalen Abstimmung wurde diese jedoch vorläufig verschoben.

Nützliche Links

Allgemeines zum Lieferkettengesetz/Beratung
Leitfäden
Muster Verhaltenskodex (Code of Conduct)
IHK/DIHK Standpunkte
Weiterführende Informationen