Umschulungsberatung und Überwachung der Umschulung
Nach dem Berufsbildungsgesetz sind die Berater Berufliche Bildung der Industrie- und Handelskammern verpflichtet, neben der Durchführung der Eignungsfeststellung der Umschulungsstätten auch die Durchführung der Umschulungsmaßnahmen zu überwachen.
Umschulungseinrichtungen müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht von Beginn der Maßnahme und während der Umschulung überprüft werden:
- Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
- Eignung der Ausbilder
- Konzeption der außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Dauer und Ziel
- Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase (Praktikum).
Zwischenprüfungen sind für Umschülerinnen und Umschüler laut Berufsbildungsgesetz (§§ 58 ff.) nicht verbindlich geregelt und daher freiwillig.
Auf Antrag werden Umschülerinnen und Umschüler zu Zwischenprüfung zugelassen (§ 48 Abs. 3 BBiG). Den Teilnahmewunsch an einer Zwischenprüfung müssen Umschülerinnen und Umschüler fristgerecht schriftlich bei der IHK anzeigen.
Auf Antrag werden Umschülerinnen und Umschüler zu Zwischenprüfung zugelassen (§ 48 Abs. 3 BBiG). Den Teilnahmewunsch an einer Zwischenprüfung müssen Umschülerinnen und Umschüler fristgerecht schriftlich bei der IHK anzeigen.
Anmeldetermine:
- 01.03. Zwischenprüfung Herbst
- 01.09. Zwischenprüfung Frühjahr
Durch regelmäßige Besuche und wöchentliche Sprechtage beraten die Ausbildungsberater zu
- Umschulungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1129 KB)
- Gebühren der Umschulung
- Richtlinien für Vollzeitmaßnahmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen
- Verfahrensweise bei der Einreichung einer Umschulungskonzeption
- Erhebungsbogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB) zur Bestätigung eines Ausbildungsplatzes für das betriebliche Praktikum einer Umschulungsmaßnahme
Kontakt:
Berater Berufliche Bildung
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