Verkaufsoffene Sonntage - welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Grundsätzlich gilt in Deutschland für Verkaufsstellen die Regelung, dass diese an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen.
Um eine Ausnahme vom Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe gemäß § 10 Bremisches Ladenschlussgesetz erhalten zu können, müssen spezielle Kriterien erfüllt werden:
  • Es muss eine überregionale Bedeutung der Veranstaltung vorliegen, d.h. Auslösen eines über den Veranstaltungsort hinausgehender Besucherstroms
  • Es muss sich um Märkte bzw. Messen gemäß § 68 bzw. § 64 Gewerbeordnung (Titel IV) oder ähnliche „Veranstaltungen“ handeln.
  • Für die Veranstaltung muss ein beträchtlicher Besucherstrom zu erwarten sein.
  • Der Besucherstrom muss durch die Veranstaltung selbst ausgelöst werden, d.h. er muss unabhängig von einer Öffnung der Verkaufsstellen zu erwarten sein.
  • Wirtschaftliche Fairness, d.h. die Veranstaltung darf nicht erkennbar darauf ausgerichtet sein, einen wirtschaftlichen Standortvorteil im Wettbewerb zu anderen Einzelhandelsorten erzielen zu wollen.
  • Räumliche Abgrenzung, d.h. der Veranstaltungsort muss straßengenau abgrenzt werden).
  • Die Veranstaltung muss an den betreffenden Sonn- und Feiertagen stattfinden (es ist nicht ausreichend, dass die Veranstaltung samstags ist und am Sonntag als „Ausweitung der Veranstaltung“ geöffnet werden soll).
Zu beachten ist hierbei, dass diese Kriterien nicht einzeln bewertet werden, sondern als Gesamtheit betrachtet werden.
Die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage ist stark begrenzt. Insgesamt gibt es in Bremen neun verkaufsoffene Sonntage, an denen max. 15 Veranstaltungen stattfinden dürfen. Durch regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung wie z.B. Freimarkt, Viertel Fest, Osterwiese, Kunsthandwerksmarkt und Wallfest sind schon neun Veranstaltungen „verbraucht“.
Wie und wo kann ich einen verkaufsoffenen Sonntag beantragen? Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die verkaufsoffenen Sonntage werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung freigegeben.
Der Handelsverband Nordwest sammelt und bündelt die einzelnen Vorschläge für Sonn- und Feiertagsöffnungen jährlich. Erforderlich für die Antragstellung ist die Vorlage eines Veranstaltungskonzepts. Auf dieses Konzept kann lediglich bei langjährigen Veranstaltungen verzichtet werden. In dem Konzept müssen die oben genannten Kriterien deutlich und nachvollziehbar dargestellt werden.
Das Ergebnis wird der Senatorischen Behörde für Wirtschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übermittelt, welches die Antragsunterlagen weiter prüft. Die Senatorische Behörde gibt das Ergebnis ihrer Prüfung den Kirchen und den Gewerkschaften vor Einleitung des Verordnungsgebungsverfahrens zur Kenntnis und bietet die Möglichkeit einer Stellungnahme an. Der Senat entscheidet über den Antrag, nachdem er in der Deputation erörtert wurde und sowohl Kirche, Gewerkschaft, Handelskammer und Handelsverband angehört wurden.
Zu beachten ist hierbei, dass zwischen der Beantragung und dem Senatsbeschluss in der Regel drei Monate vergehen. Es ist daher sinnvoll, die Vorschläge für verkaufsoffene Sonntage bereits zum Anfang des Jahres beim Handelsverband Nordwest einzureichen, damit auch rechtzeitig eine Entscheidung vorliegt. Über alle Anträge wird zeitgleich in einer Sitzung entschieden. Nach dem Senatsbeschluss wird die Entscheidung im Gesetzesblatt veröffentlicht.
Ansprechpartner:
Jan König, Handelsverband Nordwest e.V.
Tel. 0421 / 32 60 33, info@handelsverband-nordwest.de
Karsten Nowak, Handelskammer Bremen
Tel. 0421 / 36 37- 410, nowak@handelskammer-bremen.de
Olaf Regener, Handelskammer Bremen
Tel. 0421 / 36 37- 406, regener@handelskammer-bremen.de