Preise im Einzelhandel

Die Preisauszeichnungen sollen dem fairen Wettbewerb dienen; sie soll Verbrauchende und Unternehmen im Wettbewerb schützen.

Preisauszeichnung im Einzelhandel

Der Einzelhandel ist daher aufgefordert - und auch verpflichtet - alle Waren und Dienstleistungen gut sichtbar mit einem Preis auszuzeichnen. Im Einzelnen beachten Sie bitte Folgendes:
  • Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden.
  • Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
  • Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden. Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen (also auch im Internet) angeboten werden, müssen so ausgezeichnet werden, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
  • Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis zusätzlich der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Dokument zur Grundpreisangabe (Änderungen ab 2022 in Kraft getreten).
Im Einzelhandel ist es allgemein nicht üblich, Preise einzeln auszuhandeln. Dennoch entspricht es in einigen Branchen (z.B. Gebrauchtwagenhandel, Immobilien) der Verkehrsauffassung. Daher kann die Bereitschaft, über einen Preis zu verhandeln, durch entsprechende Hinweise bei der Preisangabe ("Verhandlungsbasis") signalisiert werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Auch bei Preisen, die als Verhandlungsbasis gekennzeichnet sind, muss es sich um Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und anderer eventuell hinzukommender Preisbestandteile handeln.

Selektive Vertriebsvereinbarungen

Mit selektiven Vertriebssystemen versuchen Hersteller, den Vertrieb ihrer Produkte und ihre Position im Wettbewerb zu verbessern. Damit ist häufig auch eine bessere Wettbewerbsposition für die beteiligten Händler verbunden.
Ein selektives Vertriebssystem (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 330/2010) ist ein Vertriebssystem, in dem sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder –dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale von den Herstellern ausgewählt werden-etwa:
  • Qualitative Anforderungen an die Geschäftsausstattung, den Kundendienst, Beratungsleistungen und die Sortimentsbreite
  • Quantitative Selektionskriterien des Herstellers, etwa in einer bestimmten Region nur eine bestimmte Anzahl von Händlern beliefern
Diese Händler verpflichten sich, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.
Ein selektives Vertriebssystem ist jedoch nur in engen kartellrechtlichen Grenzen erlaubt.

Gestaltung selektiver Vertriebssysteme

Vertikale Beschränkungen sind nicht gänzlich verboten, sondern sie müssen den kartellrechtlichen Anforderungen genügen und ab einem gewissen Marktanteil (30%) mit Effizienzgewinnen gerechtfertigt werden, die schwierig nachzuweisen sind. Des Weiteren müssen sie in sich konsistent sein und diskriminierungsfrei angewendet werden. Zudem sind Hersteller und Händler verpflichtet, die Vereinbarungen auch konsequent umzusetzen.
Markenhersteller nutzen vertikale Vertriebsvorgaben gegenüber Händlern vor allem, um ihre Marken zu schützen. Sie möchten dadurch
  • die Qualität der Präsentation der Waren und
  • die Qualität der Beratung der Kunden im Verkauf sichern und
  • „Verramschen“ im Discount oder im Internet verhindern.
Davon kann insbesondere der stationäre Handel profitieren, wenn die Hersteller für diese Art von Qualitätssicherung den stationären Händlern
  • Rabatte gewähren oder
  • zusätzliche Vergütungen zahlen für Dienstleistungen wie die Präsentation der Waren oder fachliche Beratung der Kunden.
Der Onlinehandel wird meist nicht in gleichem Maße von den Markenherstellern gefördert, da von diesem gerade die Gefährdung des Markenimage befürchtet wird oder der Onlinehandel die gewünschten zusätzlichen Dienstleistungen nicht leisten kann oder möchte.
Die Schaffung eines selektiven Vertriebssystems erfolgte bisher häufig in der Form, dass
  • mittels Plattformverboten der Vertrieb über bestimmte Marktformen im Internet verboten wurde oder
  • aufgrund eines Doppelpreissystems der stationäre Handel und der Onlinehandel bei der Gewährung von Rabatten unterschiedlich behandelt wurden.
Diese Gestaltungen begegnen allerdings engen kartellrechtlichen Grenzen. Die nationalen Gerichte und das Bundeskartellamt sahen in diesem Vorgehen teilweise unerlaubte wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen.

Kartellrechtliche Grenzen

Die wichtigsten europäischen Rechtsgrundlagen bilden die so genannte Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 330/2010) mit ergänzenden Leitlinien 2.4 sowie Art. 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die relevanten Vorschriften des deutschen Kartellrechts stehen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere in § 1 und 2 GWB.
Aufgrund des generellen Vorrangs des europäischen vor dem nationalen Recht, erfolgt zunächst eine Überprüfung des selektiven Vertriebssystems nach den Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO oder Schirm-GVO).
Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst:
  • Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen;
    auch die stillschweigende Zustimmung und/oder Druck bzw. Anreize mit faktischer Durchsetzung wettbewerbsbeschränkender Effekte gelten als abgestimmtes Verhalten zwischen Unternehmen
  • keine einseitigen Handlungen
Zunächst wird geprüft, ob eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) 330/2010 zulässig ist. In der Verordnung werden insbesondere geregelt:
  • Freistellung (Art. 2 VO (EU) 330/2010): Nach Maßgabe der Verordnung gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge und Diskriminierung (Art. 101 Abs. 1 AEUV) nicht für vertikale Vereinbarungen, wenn der Anteil des Anbieters an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder –dienstleistungen anbietet, und der Anteil des Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder –dienstleistungen bezieht, jeweils nicht mehr als 30 % beträgt (Art. 3 VO (EU) 330/2010)
  • Kernbeschränkungen (Art. 4 VO (EU) 330/2010): „Schwarze Klauseln“; Regelung von Beschränkungen, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung (Art. 2 VO (EU) 330/2010) führen. Das Vorliegen einer Kernbeschränkung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung und zu der Vermutung, dass die Vereinbarung auch gegen das Wettbewerbsverbot nach Art. 101 AEUV/§ 1 GWB verstößt. Weiter wird vermutet, dass die Voraussetzung für eine Freistellung nach Art. 101 Abs.3 AEUV/§ 2 Abs. 2 GWB nicht vorliegen.
  • Nicht freigestellte Beschränkungen (Art. 5 VO (EU) 330/2010): „Graue Klauseln“; Regelung von Beschränkungen, die abtrennbar sind, so dass sie selbst zwar nicht freigestellt werden können, jedoch die Freistellung des übrigen Teils der Vereinbarung bestehen bleibt.
Ist das selektive Vertriebssystem nach diesen Vorschriften der Vertikal-GVO nicht freistellbar, erfolgt eine weitere Prüfung der Vereinbarung nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
  • Art. 101 Abs. 1 AEUV: Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge und Diskriminierung
  • Art. 101 Abs. 2 AEUV: Anordnung der Nichtigkeit der nach dieser Vorschrift verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse
  • Art. 101 Abs. 3 AEUV: Effizienzeinrede, also Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Verträge und Diskriminierung (Art 101 Abs. 1 AEUV) unter bestimmten Umständen
Zur Effizienzeinrede gehören:
  • Effizienzvorteile zur Verbesserung der Warenerzeugung und –verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
  • Angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
  • Nur unerlässliche Beschränkungen durch die beteiligten Unternehmen
  • Keine Aufhebung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der Waren durch die beteiligten Unternehmen
Danach erfolgt eine Prüfung anhand der nationalen Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
  • Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB)
  • Freigestellte Vereinbarungen (§ 2 GWB)
Die kartellrechtlichen Grenzen sind somit durch nationale und europäische Vorschriften eng gesteckt und werden vom Bundeskartellamt und den deutschen Gerichten strikt überwacht.
Dabei wird jeweils einen strenger Maßstab angelegt und die betroffenen Unternehmen, wie etwa die Adidas AG, Asics AG, Gardena GmbH oder BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, gaben aufgrund der Ermittlungen des Bundeskartellamtes gegen sie ihre selektiven Vertriebssysteme, insbesondere Plattformverbote und Doppelpreissysteme, gänzlich auf.
Das Kartellrecht erlaubt nicht, wesentliche Vertriebskanäle wie den Onlinehandel weitgehend auszuschalten. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts und die Gerichtsentscheidungen haben eine Diskussion hervorgerufen: Auf der einen Seite stehen Markenhersteller und der stationäre Handel und auf der anderen Seite der Onlinehandel. Die Entscheidungen deuteten allerdings auch an, mit welchen Voraussetzungen selektive Vertriebssysteme mit dem Kartellrecht vereinbar sein können und wann darin unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen liegen, wobei die Abgrenzung rechtlich schwierig erscheint.

Plattformverbote

Plattformverbote sind Liefervereinbarungen, durch die der Lieferant dem Abnehmer untersagt, die bezogenen Waren auf Online-Handelsplattformen anzubieten.
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH), etwa in seinen Entscheidungen zu Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS (Urteil vom 13.10.2011, Az. C‑439/09), L’Oreal (Urteil vom 11.12.1980 – Rs. 31/80), Metro (Urteil vom 22.10.1986 – Rs. 75/84) und AEG (Urteil vom 25.10.1983 – Rs. 107/82) stellen solche Plattformverbote in einem qualitativ-selektiven Vertriebssystem, also etwa
  • den Vertrieb von Waren regelt, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise von besonderen Vertriebsformen abhängt oder
  • die Beschaffenheit des fraglichen Produkts einen selektiven Vertrieb bedingt und
  • die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt werden und
  • die aufgestellten Kriterien nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist,
keine Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 AEUV dar.
Dieser Ansicht schlossen sich auch nationale Gerichte an (vgl. etwa LG Frankfurt a.M., Urteil v. 2014-07-31, Az. 2-03 O 128/13; LG Bamberg, Urteil v. 2014-07-15, Az. 1 HK O 31/13).
Voraussetzungen für ein zulässiges Plattformverbot in einem qualitativ-selektiven Vertriebssystem sind:
  • Technisch-funktionale Notwendigkeit von beschränkenden Verträgen zur Gewährleistung der Qualität und dem richtigen Gebrauch des Produkts, insbesondere bei hochwertigen Gütern mit hohem Beratungsbedarf
  • Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung als mildeste mögliche Maßnahme
  • Diskriminierungsfreie und objektive Anwendung der Selektionskriterien gegenüber allen Handelspartnern
Unzulässig hingegen können selektive Vertriebssysteme insbesondere bei widersprüchlichem, diskriminierendem Verhalten des Herstellers sein. Dies kann etwa vorliegen, wenn der Hersteller selbst Amazon autorisiert, dies jedoch seinen Abnehmern nicht gestattet. Im Fall der Alfred Sternjakob GmbH & Co. AG mit der Marke Scout (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 6 U 47/08; KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az.: 2 U 8/09) wurde der Vertrieb über Auktionsplattformen zunächst zulässigerweise gegenüber allen Abnehmern verboten, um das Produktimage zu erhalten. Jedoch wurde das Verbot nicht diskriminierungsfrei angewandt, weil der Markenhersteller Scout seine Produkte gleichzeitig selbst in Discountern anbot. Dies wurde der Firma Scout durch die Gerichte untersagt.
Doppelpreissysteme
Doppelpreissysteme können folgendermaßen gestaltet sein:
  • Höhere Einkaufspreise für den Online-Weiterverkauf als für den stationären Weiterverkauf
  • Unterschiedliche Leistungsrabatte für stationäre Händler und Onlinehändler
  • Vorgaben für die stationäre Präsenz
  • Begrenzung des gestatteten Anteils an Online-Verkäufen
Solch eine Gestaltung wurde etwa im Fall der BSH Bosch Siemens Haushaltsgeräte GmbH (BSH) oder des Gartenprodukte-Herstellers Gardena GmbH (Gardena) vom Bundeskartellamt als unzulässig angesehen, weil bei der Gewährung von Rabatten nach der Vertriebsform differenziert wurde und auf diese Weise der Wettbewerb im Online-Handel reduziert werde. Daraufhin modifizierten BSH und Gardena ihre Rabattsysteme und gewährten fortan sämtlichen Händlern die gleichen Rabatte. Das Bundeskartellamt verfolgte das gegen BSH eingeleitete Kartellverwaltungsverfahrenvorerst nicht weiter (Fallbericht des Bundeskartellamts vom 23. Dezember 2013) und stellte auch das Verfahren gegen Gardena ein (Fallbericht des Bundeskartellamts vom 5. Dezember 2013).
Laut dem Bundeskartellamt könne eine zusätzliche Vergütung allein für den stationären Handel zwar zulässig sein, diese dürfe jedoch keine Lenkungswirkung entfalten.
Eine detaillierte Übersicht über zulässige und unzulässige Beschränkungen des Internetvertriebs finden Sie in der Broschüre „Beschränkungen des Internetvertriebs“ der IHK Schleswig-Holstein.

Verkauf unter Einstandspreis

Nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist es verboten, kleine und mittlere Wettbewerber durch Ausnutzung überlegener Marktmacht unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung stellt insbesondere das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren und Dienstleistungen unter Einstandspreis dar, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
Dies bedeutet aber kein generelles Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis. Das GWB richtet sich nur auf Unternehmen mit überlegener Marktmacht und auf den systematischen, "nicht nur gelegentlichen" Unter-Einstandspreis-Verkauf. Überlegene Marktmacht haben nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, es kommt immer auf das Verhältnis an; wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem Teil der (kleinen und mittleren) Wettbewerber eine deutlich bessere Finanzkraft und bessere Zugangsbedingungen zu den Beschaffungsmärkten hat, kann überlegene Marktmacht vorliegen. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Das "nicht nur gelegentlich" bedeutet, dass die Unter-Einstandspreis-Verkäufe auf Dauer angelegt sein müssen. Allerdings muss es sich nicht immer um dieselben Produkte handeln. Sonderaktionen über drei Wochen sind eindeutig nicht mehr nur gelegentlich.
Das Kernproblem ist die Frage: Was ist ein Unter-Einstandspreis? Das ist nicht nur der konkrete in Rechnung gestellte Preis unter Abzug von Skonti und Rabatten. Auch weitere Konditionen wie Jahresboni, Werbekostenzuschüsse, Verkaufsförderungsentgelte und Umsatzvergütungen sind - ggf. heruntergerechnet nach dem Umsatzanteil der betroffenen Artikel am Liefersortiment - vom Rechnungspreis abzusetzen. Das ist für die typischerweise betroffenen Branchen Lebensmittel, braune und weiße Ware (um nur einige zu nennen) also ersichtlich schwierig und von Außen schwer abzuschätzen.
Schließlich die sachliche Rechtfertigung; die Beweislast für den sachlich rechtfertigenden Grund liegt bei dem unter Einstandspreis verkaufenden Unternehmen. Hier fließen die Schutzinteressen der kleinen und mittleren Wettbewerber, Verdrängungsabsichten, die nachhaltige Gefährdung wettbewerblicher Marktstrukturen und Ähnliches mit ein. Auf der anderen Seite sind sachliche Gründe etwa der Abverkauf verderblicher Waren, der Einstieg in Preisstrukturen auf dem örtlichen Markt, Interesse an der Promotion bestimmter Artikel. Auch der erstmalige Eintritt in den Markt kann Unter-Einstandspreise sachlich rechtfertigen.
Nähere Informationen finden Sie in der Bekanntmachung Nr. 124/2003 vom 4. August 2003 des Bundeskartellamtes.