Kennzeichnung/Bewerbung von Bio-Produkten

Nach Artikel 28 der Öko-Verordnung (EG) 834/07 ist die Kennzeichnung/Bewerbung biologischer Erzeugnisse mit „Bio“ grundsätzlich nur solchen Händlern erlaubt, die zum einen an einem von den EU-Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollsystem teilnehmen und denen zum anderen ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt wird; dies gilt sowohl für den stationären Händler als auch für den Onlinehändler.
Stationäre Händler (z.B. Ladenlokale, Hofläden , Wochenmarktstände) sind nach Artikel 28 der Öko-Verordnung i.V.m. § 3 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes von den grundsätzlichen Kontroll- und Zertifizierungspflichten ausnahmsweise befreit, wenn sie die biologischen Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen; dies gilt jedoch nur dann, wenn sie die biologischen Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder importieren und die biologischen Erzeugnisse auch nicht an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern. Währenddessen müssen Onlinehändler sich stets einer vorherigen Kontrolle unterziehen und eine Zertifizierung abwarten; dies begründet der Europäische Gerichtshof damit, dass ein direkter Verkauf die gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Endverbrauchers voraussetze (vgl. EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-289/16).
Bei Verstößen gegen die Zertifizierungspflicht drohen Abmahnungen und gemäß § 13 Öko-Landbaugesetzes empfindliche Ordnungsgelder.
Die Zertifizierung ergeht in Form einer behördlichen Bescheinigung, die Sie von einer der bundesweit vorhandenen Kontrollstellen nach erfolgreicher Zertifizierung erhalten können.
Weitere Informationen: Bundesweit verteilte Kontrollstellen
Die Kennzeichnung/Bewerbung kann mit dem bundeseinheitlichen Biosiegel, aber auch auf andere Weise erfolgen. Soll das Bio-Siegel genutzt werden, muss dies vor der erstmaligen Nutzung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angezeigt werden.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.