Rollen gemäß der neuen EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Verpackunsgverordnung PPWR betrachtet Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg – von der Entwicklung und Herstellung über die Nutzung bis hin zur Rücknahme und Verwertung. Dadurch entstehen unterschiedliche Rollen mit jeweils spezifischen Pflichten und Verantwortlichkeiten.
Neben dem bereits bekannten Hersteller als Adressanten der erweiterten Herstellerverantwortung nimmt nun der Erzeuger eine zentrale Rolle ein – er ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung Wer diese Rollen in Bezug auf eine bestimmte Verpackung einnimmt, ist allein an der Legaldefinition zu bewerten. In vielen Fällen liegen diese nicht bei dem Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Auch fallen beide Rollen nicht notwendigerweise demselben Unternehmen zu!
Um zu gewährleisten, dass Erzeuger ihre Pflichten erfüllen können und nur konforme Verpackungen in der EU bereitgestellt werden, definiert die PPWR weitere Rolle mit abgestuften (Sorgfalts-)Plichten:
- Lieferanten, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefern
- Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen
- Vertreiber, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellten, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeure
Die einzelnen Rollen gemäß PPWR
- Der Erzeuger
Der Erzeuger ist rechtlich verantwortlich für die Konformität einer Verpackung. Er erstellt die Konformitätserklärung und muss die Verpackungen rechtskonform kennzeichnen.
Wer ist Erzeuger?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR ist Erzeuger,- wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder
- Verpackungen oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Diese Definition bietet leider einen Auslegungsspielraum, der derzeit noch zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen führt. Auch die Ende März veröffentlichten, rechtlich nicht bindenden, Leitlinien der EU-Kommission haben hier nur teilweise für Aufklärung gesorgt. Danach sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterschieden:„Gebrandete“ Verpackungen
Bei mit Namen und/oder Marke gebrandeten Verpackungen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Markeninhaber Erzeuger im Sinne der PPWR ist – unabhängig davon, ob er die Verpackung selbst physisch produziert oder von einem anderen Unternehmen produzieren lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen unter eigener Marke im Ausland produzieren lässt. Lässt z. B. ein deutsches Unternehmen verpackte Produkte in Asien produzieren und verkauft diese anschließend in Deutschland, gilt er bezogen auf die PPWR als Erzeuger (und nicht als Importeur).„Neutrale“ Verpackungen
Bei „neutralen“ Verpackungen kommt es darauf an, ab wann die Eigenschaft als „fertige“ Verpackung gegeben ist. Der letzte Verarbeitungsschritt bestimmt danach den Erzeuger.- Laut Leitlinien der EU-Kommission ist dies bei Verkauf- und Umverpackungen in der Regel der Befüller der Verpackung, weil er die letzten Verarbeitungsschritte (z. B. Zuschneiden, Befüllen oder Verschließen) an den von Lieferanten bereitgestellten Verpackungen vornimmt und diese anschließend mit seinem Produkt befüllt auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringt.
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Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist zu unterscheiden, ob diese bereits in „endgültiger Form“ vorliegen. In diesem Falle, also bei formstabilen Verpackungen, wie z. B. Paletten, Kisten, Kartons, Bechern usw., gilt im Regelfall der Produzent der leeren Verpackung als Erzeuger, bei flexiblen Verpackungen, die wie Folien noch zugeschnitten werden müssen etc., gilt erst der Befüller als Erzeuger.Das Vorliegen der „endgültigen Form“ einer Verpackung unterliegt im Moment noch unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Dies ist insbesondere auch für Online-Händler von hoher Bedeutung. Ist die endgültige Form bereits mit der Produktion eines (neutralen) Versandkartons als erreicht anzusehen, wäre der Produzent der leeren Verpackung der Erzeuger. Würde diese erst mit Verschluss und Etikettierung erreicht, fiele die Rolle des Erzeugers dem Online-Händler zu.
Informieren Sie sich auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hier werden regelmäßig neue Auslegungshinweise veröffentlicht.Grundsätzlich hat/braucht jede Verpackung einen – und nur einen – Erzeuger. In Zweifelsfällen sollte die Erzeugereigenschaft partnerschaftlich in der Lieferkette geklärt werden.Achtung: Verändert ein Importeur oder Vertreiber die Verpackung im Nachhinein so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wird er zum Erzeuger und unterliegt den entsprechenden Plichten (Art. 21 PPWR).Welche Pflichten hat der Erzeuger?
Die Erzeugerpflichten sind in Art. 15 PPWR geregelt. Der Erzeuger ist Hauptverantwortlicher für die Konformität der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dazu muss er vor dem Inverkehrbringen:- eine Konformitätsbewertung durchführen oder durchführen lassen,
- eine entsprechende technischen Dokumentation erstellen (lassen) und
- darüber eine EU-Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII der PPWR erstellen.
Die Dokumente sind entsprechend der Fristen nach Abs. 3 (5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen) aufzubewahren. Bei Serienfertigung hat der Erzeuger durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die Konformität der jeweils produzierten Verpackungen gegeben ist.
Der Erzeuger hat zudem diverse Kennzeichnungen anzubringen:- eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Identifikationskennzeichen,
- seinen Namen, eingetragener Handelsnamen / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel (auch mittels QR-Codes möglich),
- ab (voraussichtlich) 12. August 2028 EU-einheitliche Piktogramme zur Materialzusammensetzung und richtigen Entsorgung der Verpackung.
Ist das Anbringen auf der Verpackung nicht möglich, kann dies auch auf Begleitdokumenten erfolgen.
Grundsätzlich ist der Erzeuger zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet. Auf Verlangen der Behörde sind Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen.Hat ein Erzeuger Grund zu der Annahme, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, so müssen entsprechende Korrekturmaßnahmen vorgenommen oder die Verpackungen (ggf. einschließlich der darin verpackten Produkte) zurückgerufen werden. - Der Hersteller
Die Bestimmung des Herstellers ist zunächst losgelöst von den übrigen Rollen der PPWR zu betrachten. Während alle anderen Akteure relevant für die Gewährleitung der Konformität und die korrekte Kennzeichnung von Verpackungen sind, müssen Hersteller die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, also der abfallrechtlichen Handhabung von Verpackungsmüll.Die PPWR behält dabei in Art. 44 ff. die bestehenden Grundstrukturen aus der EU-Verpackungsrichtline, die in Deutschland im Verpackungsgesetz (im Folgenden VerpackG) umgesetzt sind, bei.
Wer ist Hersteller?
Grundsätzlich kann die Rolle des Herstellers bei Erzeugern, Importeuren oder Vertreibern liegen – entscheidend dafür ist „Position“ in der Lieferkette bezogen auf einen bestimmten Mitgliedstaat. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist Hersteller„jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oderb) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oderc) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oderd) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; odere) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller.“Verkürzt heißt das aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Unternehmens:- Bringt dieses als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber
- eine leere Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackung oder
- eine befüllte Verkaufs- oder Umverpackung
als erster Akteur auf dem deutschen Markt in Verkehr, so ist er Hersteller im Sinne der PPWR und damit Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung.
Damit ergeben sich einige wesentliche Änderungen zum aktuellen deutschen Verpackungsrecht:- Nach VerpackG ist unabhängig von der Verpackungsart immer der Befüller der Hersteller. Dies wird sich ab August 2026 bei Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen ändern. Hier ist nun der Inverkehrbringer der leeren Verpackung in der Pflicht. (Sofern diese bereits in „endgültiger Form“ vorliegt).
- Lohnabfüller haben zukünftig grundsätzlich keine Herstellerpflichten mehr, da – unabhängig davon, ob das Lohnunternehmen auf der Verpackung erkennbar ist – immer der Markeninhaber als Erzeuger gilt und der Auftragnehmer als Lieferant grundsätzlich nicht als Hersteller in Betracht kommt. (Es sei denn der Auftraggeber ist ein Kleinstunternehmen).
- Mit Geltungsbeginn der PPWR gilt der Inlandsvorrang, d. h. es ist immer das Unternehmen, das die Lieferkette in Deutschland eröffnet, Hersteller im Sinne der PPWR. Anders als bisher spielen Lieferbedingungen und wer die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt trägt keine Rolle mehr.
Letzteres gilt auch umgekehrt: Verkauft ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte an ein Unternehmen im EU-Ausland, das nicht Endabnehmer ist, ist immer das Unternehmen vor Ort für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich. Liefert ein deutsches Unternehmen z. B. verpackte Produkte an einen italienischen Großhändler, so ist dieser in Italien der Adressat der erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon, welche sonstigen Vereinbarungen getroffen werden.Im EU-Ausland wird ein deutsches Unternehmen nur noch zum Hersteller, wenn es Verpackungen bzw. verpackte Waren direkt an einen Endabnehmer liefert. Dies gilt nicht nur für den klassischen B2C-Onlinehandel, sondern für jegliche Abgabe an private oder gewerbliche Endabnehmer, also z. B. auch, wenn ein deutsches Unternehmen ein verpacktes Ersatzteil an ein französisches Industrieunternehmen liefert, das dieses für die Reparatur einer eigenen Maschine nutzt.Im Moment ist nach Art. 45 Abs. 3 PPWR noch vorgesehen, dass in jedem fremden Mitgliedstaat, in dem an Endabnehmer geliefert wird, ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellt werden muss. Im obigen Beispiel müsste das deutsche Unternehmen also in Frankreich einen entsprechenden Bevollmächtigen haben. Diese Regelung könnte allerdings noch ausgesetzt werden. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.Besonders hinzuweisen ist außerdem auf die Fallkonstellation e) der Definition: Hersteller ist auch, wer Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Laut Erwägungsgrund (123) der PPWR sollen hiermit insbesondere Logistikunternehmen erfasst werden, die verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen und die mitgelieferten Verpackungen entfernen, um die Produkte für ihren Auftraggeber, z. B. in kleineren Formaten oder Mengen, neu zu verpacken. Für die dann beim Logistikunternehmen zu Abfall werdenden ausländischen Verpackungen ist es selbst Hersteller nach PPWR. Auch wenn in den Erwägungsgründen insbesondere Logistikunternehmen benannt sind, dürften in der Praxis davon auch viele Handelsunternehmen auf allen Vertriebsstufen erfasst werden.Welche Pflichten hat der Hersteller?
Hersteller tragen die Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dies galt auch schon aufgrund der EU-Verpackungsrichtline von 1994 und hat dazu geführt, dass alle EU-Länder eigene, teilweise sehr unterschiedliche Regime der erweiterten Herstellerverantwortung etabliert haben. Die konkrete Ausgestaltung dieser wird auch zukünftig in der Hand der Mitgliedstaaten bleiben, so dass Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern als Hersteller gelten, sich in den jeweils nationalen Registern registrieren und ggf. an Entsorgungssystemen beteiligen müssen. EU-weit harmonisiert werden lediglich einige Rahmenbedingungen, wie Berichtsformate, zu meldende Daten, allgemeine Anforderungen an die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung etc. Es wird also weiterhin nationale Verpackungsgesetze geben, die aber angepasst werden müssen, um den neuen und geänderten Anforderungen der PPWR gerecht zu werden. - Bringt dieses als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber
- Der Importeur
Um die Konformität von Verpackungen zu gewährleisten, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, werden auch Importeuren umfangreiche Pflichten auferlegt.
Wer ist Importeur?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR ist Importeur,- wer Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Ein Import im verpackungsrechtlichen Sinne liegt also nur vor, wenn Verpackungen bzw. verpackte Produkte aus Drittländern, also z. B. aus Asien oder den USA, eingeführt werden. Werden Verpackungen oder verpackte Produkte in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen und weitervertrieben ist ein Unternehmen im Sinne der PPWR „nur“ Vertreiber.Welche Pflichten hat der Importeur?
Da Erzeuger in Drittstaaten nicht dem EU-Recht unterliegen, nimmt der Importeur faktisch die entscheidende Rolle für die Einhaltung der Vorgaben aus der PPWR ein. Er darf Verpackungen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitstellen, wenn diese den Anforderungen der PPWR entsprechen. Daraus ergeben sich nach Art. 18 PPWR insbesondere folgende Pflichten:- Der Importeur muss überprüfen, ob der Erzeuger die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durchgeführt hat, und
- sicherstellen, dass die technische Dokumentation vorhanden ist und die Konformitätserklärung erstellt wurde.
- Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung hat er für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten.
- Er muss sicherstellen, dass Verpackungen ordnungsgemäß mit Angaben zum Erzeuger, Identifikationskennzeichen (und zukünftig auch den einheitlichen Piktogrammen) gekennzeichnet sind.
- Zudem müssen Importeure auch ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen / eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angeben.
Importeure müssen gewährleisten, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange sich diese in ihrer Verantwortung befinden.Ähnlich wie die Erzeuger sind sie grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden verpflichtet und müssen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, entsprechende Korrekturmaßnahmen vornehmen oder die Verpackungen zurückrufen (ggf. einschließlich der darin verpackten Produkte). - Der Lieferant
Der (rechtliche) Erzeuger kann die Konformität einer Verpackung nur beurteilen, wenn ihm entsprechende Informationen vorliegen. Deshalb sind auch Lieferanten Adressat der PPWR.
Wer ist Lieferant?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR ist Lieferant,- wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Lieferant kann also nicht nur sein, wer Verpackungsmaterial liefert. Auch der Produzent einer vollständigen Verpackung ist „nur“ Lieferant, wenn er als Auftragnehmer Verpackungen oder verpackte Produkte gebrandet mit der Marke oder dem Namen des Auftraggebers fertigt.Welche Pflichten hat der Lieferant?
Nach Art. 16 PPWR müssen Lieferanten dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen sowie ggf. auch eine technischen Dokumentation nach Anhang VII zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Insbesondere können, je nach Geltungsstand der PPWR, folgende Informationen erforderlich sein bzw. zukünftig werden:- Technische Daten
- Fertigungszeichnungen
- Informationen zur Materialzusammensetzung
- Informationen über besorgniserregende Stoffe
- Daten zur Wiederverwertbarkeit
- Erklärungen zum recycelten Inhalt
- Labortestberichte
- Bescheinigungen und Nachweise
Da auch der Lieferant die Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, die er vertreibt, u. U. nicht (vollständig) selbst produziert hat, ist auch dieser oft auf Vorinformationen seiner Zulieferer angewiesen. Dadurch wird aktuell eine “Kaskade an Anfragen” ausgelöst. - Der Vertreiber
Vertreibt ein Unternehmen Verpackungen bzw. verpackte Produkte, die bereits zuvor in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist der Pflichtenkatalog der PPWR deutlich kleiner.
Wer ist Vertreiber?
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR ist Vertreiber- jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
Damit werden also alle Unternehmen erfasst, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Erstinverkehrbringung durch einen Erzeuger oder Importeur in der EU weitervertreiben, einschließlich des Endvertreibers, der die Verpackung oder das verpackte Produkt an den Endabnehmer abgibt.Welche Pflichten hat der Vertreiber?
Nach Art. 19 Abs. 1 PPWR müssen Vertreiber beim Bereitstellen von Verpackungen bzw. verpackten Produkten auf dem Markt, die Anforderungen der PPWR „mit gebührender Sorgfalt“ berücksichtigen.Spezifischere Pflichten sind in Abs. 2 geregelt. Danach müssen sich Vertreiber vor der Bereitstellung am Markt vergewissern, dass:- alle erforderlichen Kennzeichnungen vorhanden sind (Angaben des Erzeugers, ggf. des Importeurs sowie zukünftig die Piktogramme)
- der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (sofern der Vertreiber nicht selbst Hersteller ist).
Auch Vertreiber müssen gewährleisten, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackungen nicht beeinträchtigen, solange sich diese in ihrer Verantwortung befinden.Offensichtlich nicht-konforme oder unzureichend gekennzeichnete Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, sind auch die Vertreiber zur Kooperation mit der Marktüberwachungsbehörden verpflichtet und müssen ggf. Abhilfemaßnahmen bis hin zum Rückruf der betroffenen Verpackungen unterstützen.
Auch Fulfillment-Dienstleister nach Art. 3 Nr. 11 Verordnung (EU) 2019/1020 sind Adressaten besonderer Pflichten wenn sie mindestens zwei der folgenden Dienstleitungen anbieten:
- Lagerung
- Verpackung
- Adressierung
- Versand von Produkten ohne Eigentümer zu sein
Sie müssen sicherstellen, dass die Konformität der Verpackungen während Lagerung, Verpackung, Adressierung oder des Versands nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Art. 20 PPWR).
Quelle: IHK Elbe-Weser
