Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, welches nun auch privatwirtschaftliche Unternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Geregelt wird, dass betroffene Waren und Dienstleistungen für Personen mit Behinderung barrierefrei und somit in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne grundsätzlich fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der Rechtsverordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vom 15. Juni 2022 sowie den Leitlinien, entwickelt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Geregelt wird, dass betroffene Waren und Dienstleistungen für Personen mit Behinderung barrierefrei und somit in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne grundsätzlich fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der Rechtsverordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vom 15. Juni 2022 sowie den Leitlinien, entwickelt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Betroffen von den Neuerungen sind Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister der unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Produkten und Dienstleistungen. Eine abschließende Auflistung dieser findet sich in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG. Ausgenommen von der Regelung sind Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen, weniger als zehn Personen beschäftigen und dabei einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft.
Die genauen Anforderungen an Produkt und Dienstleistungen finden sich in der Verordnung.
Insgesamt zeichnet sich hier ab, dass eine Wahrnehmung von Informationen über mindestens zwei Sinne möglich sein muss. Dies betrifft unter anderem sowohl das Produkt oder die Dienstleistung selbst als auch die Informationen über das Produkt, die Verpackung und Anleitung sowie die gesamte Bedienung und Steuerung.
Die einzelnen Pflichten von Herstellern sind geregelt in den §§ 6, 7 BFSG, die der Einführer in §§ 9, 10 BFSG, die der Händler in § 11 BFSG und die der Dienstleistungserbringer in § 11 BFSG.
Insgesamt zeichnet sich hier ab, dass eine Wahrnehmung von Informationen über mindestens zwei Sinne möglich sein muss. Dies betrifft unter anderem sowohl das Produkt oder die Dienstleistung selbst als auch die Informationen über das Produkt, die Verpackung und Anleitung sowie die gesamte Bedienung und Steuerung.
Die einzelnen Pflichten von Herstellern sind geregelt in den §§ 6, 7 BFSG, die der Einführer in §§ 9, 10 BFSG, die der Händler in § 11 BFSG und die der Dienstleistungserbringer in § 11 BFSG.
Primär besteht für alle Akteure die Pflicht der Prüfung der Produkte und Dienstleistungen auf ihre Barrierefreiheit sowie die Hinwirkung auf die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen, soweit ein Produkt diesen nicht entspricht.
Über die Einhaltung der Richtlinien führt die Marktüberwachungsbehörde Aufsicht. Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen besteht zunächst die Chance, nach Aufforderung durch die Behörde, die Konformität herzustellen. Geschieht dies nicht, so kann die Marktüberwachungsbehörde
- die Bereitstellung des Produkts auf dem deutschen Markt einschränken,
- die Bereitstellung des Produkts auf dem deutschen Markt untersagen,
- dafür sorgen, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird
sowie zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängen.
In § 36 BFSG befindet sich ein Katalog der Verstöße, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
Quelle: Leitlinien für Barrierefreiheit (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)
Stand: 16.08.2024
Stand: 16.08.2024