CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Aktueller Überblick

Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen Einfuhrgewicht CBAM-relevanter Waren 90 % der Importeure von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Ein aktueller Überblick sowie zahlreiche aktuelle Verlinkungen zu Rechtsgrundlagen und Hilfeseiten sollen bei der Orientierung zu CBAM helfen.

1. Was ist aktuell zu tun

  • Betroffenheit von CBAM prüfen: Importieren Sie in Anhang I der CBAM-Verordnung anhand der Warentarifnummer aufgeführte Waren aus dem Drittland mit einem jährlichen Gesamtgewicht von mehr als 50 Tonnen (Beachtung von Ausnahmen siehe Punkt 4)?
Sofern Sie betroffen sind:
  • Festlegung von innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten: Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für einzelne Unternehmen.
  • Registrierung im Übergangsregister sowie dem CBAM-Portal (Hilfeseiten des Zoll-Portals) als auch als zugelassener CBAM Anmelder (DEHST: Antragstellung zugelassener CBAM Anmelder )
  • Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen: Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure auf sie zukommen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
  • Hilfestellungen: Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission. Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung aller importierten Waren kennen. Die Verwendung eines unbekannten Ursprungs ist nicht mehr möglich
Unser Tipp: melden Sie sich zum Newsletter der DEHSt zu CBAM an, um immer auf dem Laufenden zu bleiben.

2. Bedeutung von CBAM

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden.
CBAM wirkt somit dem sogenannten „Carbon Leakage“ entgegen, also der Verlagerung CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit einem weniger strengen Klimaschutzregime als in der EU. Dies geschieht durch einen CO2-Preis, den Importeure von besonders CO2-intensiven Produkten aus Drittländern in die EU zahlen müssen. Die Kosten dieser Drittlandsimporte werden auf das gleiche Niveau wie die heimische Produktion angehoben, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Produktion zu vermeiden.

3. Anwendungsbereich

Betroffen sind derzeit alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die
  • Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
  • Zement,
  • Aluminium (Kapitel 76),
  • Elektrizität,
  • Düngemittel (u.a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
  • Wasserstoff,
  • sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte
aus Nicht-EU Staaten importieren.
Gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 werden die betroffenen Waren anhand der Zolltarifnummer eindeutig festgelegt.
Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist dementsprechend die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und sich die Möglichkeit vorbehalten, weitere Produkte einzubeziehen.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von CBAM sind:
  • Bagatellgrenze Alt: Kleinsendungen, deren Gesamtwarenwert in der Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Neue de-minimis-Grenze von 50 Tonnen: Importeure die die Schwelle von 50 Tonnen importierter CBAM-Waren nicht übersteigen (wurde am 22.05.2025 vom EU Parlament beschlossen, Verhandlungen mit dem Rat zur entsprechenden Anpassung der Verordnung laufen aktuell, Link)
  • Waren aus Drittstaaten und Hoheitsgebieten nach Anhang III Nr. 1, die sich am EU-ETS beteiligen oder damit verbunden sind (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Waren mit Ursprung in den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla),
  • Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern der Wert dieser Waren 150 Euro nicht überschreitet,
  • Waren, die von den Militärbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Militärbehörden eines Nicht-EU-Landes im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder der NATO eingeführt werden,
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen oder bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren verzollt werden. (Rückwaren).
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

5. Funktionsweise

  • EU-Importeure von Waren, die unter die CBAM-Regelung fallen, müssen sich bei den nationalen Behörden registrieren, wo sie später auch CBAM-Zertifikate kaufen können.
  • Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für EU-Emissionszertifikate berechnet und in €/Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt.
  • EU-Importeure müssen die in ihren Einfuhren enthaltenen Emissionen angeben und jedes Jahr die entsprechende Anzahl von Zertifikaten abgeben.
  • Wenn Importeure nachweisen können, dass bei der Herstellung der importierten Waren bereits ein Preis für das emittierte CO2 gezahlt wurde, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden.

6. Umsetzung

Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 im Amtsblatt der EU L228 in allen Amtssprachen veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung legt die Berichtspflichten für Importeure detailliert dar. CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

7. Übergangsphase 2023 – 2025

Der Übergangszeitraum (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)) dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. Die Übergangsphase ist gekennzeichnet durch die:
  • Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
    • Quartalsweise Berichtspflichten,
    • Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder (schon in 2025)
Erste Resultate aus der Übergangsphase zeigen, dass mit der Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen 90 % der Importeure (vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren einführen) von den CBAM-Verpflichtungen befreit, dennoch 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst wären. Für weiterhin von CBAM betroffene Importeure sollen das Zulassungsverfahren als auch die Emissionsberechnung sowie das Management der CBAM-Finanzverpflichtungen vereinfacht werden. Der Entschluss des Europäischen Parlaments wurde diesbezüglich am 22.05.2025 gefasst. (Pressemitteilung des EU Parlaments vom 22.05.2025)

7.1 Zollanmeldung

In der Importzollanmeldung selbst müssen während der Übergangsphase keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Der Zoll informiert hierzu.

7.2 Übergangsregister & CBAM-Portal für Unternehmen

Zur Abgabe des Berichts müssen sich berichtspflichtige Anmelder bereits registriert haben oder neu von CBAM betroffene registrieren. Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal.
Zum Vorgehen:
  • Nach der Registrierung im Zoll-Portal verknüpfen Sie dort Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“. Unter „Übergreifende Leistungen“ wählen Sie dafür die Dienstleistung „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“ aus.
  • Nach der Angabe von Kontaktdaten und der Zustimmung zur Weitergabe der Daten bestätigen Sie mit „Ja“ Ihre Registrierung.
  • Im Anschluss finden Sie unter „Dienstleistung“ das „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Dort wählen Sie „EU-Anwendungen aufrufen“ aus, zum Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ zu gelangen.
  • Von dort werden Sie auf die Seite des EU-Zollportals der Europäischen Kommission weitergeleitet. Wählen Sie dort unbedingt den Bereich „Zoll“ (nicht „Carbon Border Adjustment Mechanism“) aus.
Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.

7.3 Berichtspflicht

Berichtspflichtige Anmelder müssen in der Übergangsphase für alle seit dem 01.10.2023 eingeführten und von CBAM betroffenen Waren jedes Quartal eines Kalenderjahres einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln.
Aktuelle Fristen für die CBAM-Berichte:
Quartal Einreichungsfrist bis Änderung möglich bis
2025: Januar – März 2025: 30.04. 2025: 31.05.
2025: April – Juni 2025: 31.07. 2025: 31.08.
2025: Juli – September 2025: 31.10. 2025: 30.11.
2025: Oktober – Dezember 2026: 31.01. 2026: 28.02.
Wichtig: eingereichte CBAM-Berichte können bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden – u.a. sofern dem Importeur nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete Emissionen zur Verfügung stehen.
Die Inhalte des Berichts definiert Artikel 35 Absatz 2 CBAM-Verordnung mit:
  • Gesamtmenge jeder Warenart (in MWh oder t) aufgeschlüsselt nach Herstellungsanlagen im Ursprungsland,
  • gesamte direkte und indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen/MWh oder CO2e-Emissionen/t jeder Warenart (gem. Anhang IV CBAM-Verordnung),
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet wurde (jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich ist zu berücksichtigen).

7.4 Ermittlung der Emissionswerte

  • Bis zum 31.07.2024 war die Verwendung von Standardwerten der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zugelassen.
  • Seit dem 01.08.2024 sind die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wichtiger Hinweis:
„Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. […]
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum. […] In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.“
Quelle: DEHSt-Newsletter vom 02.08.2024 – Ausgabe 49/2024 folgende Informationen zu den CBAM-Berichtspflichten Q II 2024 bis Q IV 2025
Die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Artikel 4 der Durchführungsverordnung beinhaltet die unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Emissionen und Anhang IV der Durchführungsverordnung zeigt auf, welche Daten berichtspflichtige Anmelder von Anlagenbetreibern/Lieferanten/Herstellern benötigen.
Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.
Die Informationen der Europäischen Kommission dazu finden Sie hier aufgesplittet nach:
Die national zuständigen Behörde – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert unter CBAM-Berichte.

8. Implementierungsphase ab 2026: Zulassung und Zertifikathandel

Mit Ablauf der Übergangsphase ab den 01.01.2026 ist für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union der Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“ verpflichtend (siehe Artikel 4 und 5 der CBAM-Verordnung).
Gekennzeichnet ist die Phase durch:
  • Berechnung direkter und indirekter Emissionen,
  • Erwerb von CBAM-Zertifikaten,
  • Abgabe der CBAM-Erklärung bis 31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr
Die Voraussetzung für die Einfuhr der Waren ist die Beantragung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Betroffene Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Die Zulassungsdauer bei Antragstellung vor dem 15.06.2025 beträgt 180 Tage (also sechs Monate), ab dem 15.06.2025 ca. 120 Tage.
Aktuell geplante und beschlossene Verfahrenserleichterungen beinhalten eine Bagatellschwelle für Importe von 50 Tonnen CBAM-Gütern pro Jahr. Wer weniger importiert soll ab 2026 nicht mehr von CBAM betroffen sein, benötigt also auch keine Zulassung.
  • Die aktuelle Empfehlung lautet: Unternehmen die jährlich unter der Bagatellgrenze liegen, müssen nach wie vor Berichte im Übergangsregister einreichen, sollten sich allerdings vor Herbst dieses Jahres nicht als zugelassener Anmelder registrieren.
Die DEHSt schreibt hierzu:
„Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister. Sie sind (gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17.08.2023) weiterhin bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, im CBAM-Übergangsregister quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen – sofern Sie CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen.
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Website des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal – und damit zum CBAM-Portal zu erhalten – benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.“
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Zulassung zur CBAM-Regelphase“ der DEHSt.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/956, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, DEHSt, GZD, DIHK, EU Kommission
Stand: 28.05.2025