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Nr. 4049054

Prüfungen im Vermittlergewerbe

Hände schütteln

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d/e GewO. Diese muss bei der für den Vermittler zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Erlaubnis ist der Nachweis der Sachkunde.

Zwei Frauen bei Vertragsunterzeichnung

Hier finden Sie alle Informationen zu den Sachkundeprüfungen für Finanzanlagenvermittler nach §34 f GewO.

Baustelle und Kräne

Seit dem 21. März 2016 erfasst die neue Erlaubnispflicht der Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen und die Beratung zu solchen Verträgen.