ATLAS: Änderungen im Nachforschungsverfahren

Mit der ATLAS-Verfahrensanweisung und der ATLAS-Info 0445/23 des Zolls wurden Änderungen im Nachforschungsverfahren (Follow UP) veröffentlicht.
Mit der letzten Änderung der ATLAS-Verfahrensanweisung sind im Punkt 4.9.5 Änderungen im Nachforschungsverfahren eingetreten. Die bisherige Antwortfrist von 45 Tagen wurde auf 60 Tage erweitert.
Zudem entfallen aus den bisherigen Antwortmöglichkeiten die Nummern 1 und 3, es kann also nur noch 2 oder 4 gemeldet werden:
1 – Ausfuhr verzögert, Gestellung noch nicht erfolgt (entfällt)
2 – Ausgang verzögert, Gestellung bereits erfolgt
3 – Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor (entfällt) 
4 – Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor (dieser ist beim Binnenzollamt einzureichen, außer AEO)
Bleibt eine fristgerechte Antwort aus, wird der Ausfuhrvorgang nach 150 Tagen nach Überlassung zum Ausfuhrverfahren automatisiert für ungültig erklärt.
Aufgrund fehlender Ausgangsbestätigungen bei Ausfuhren nach Großbritannien über französische Ausgangszollstellen wurde die Frist zur Ungültig-Erklärung von Ausfuhranmeldungen im Nachforschungsverfahren bei ausbleibender Ausgangsbestätigung vorübergehend auf 500 Tage angehoben. Im Hinblick auf die seit dem Brexit vergangene Zeit und zur Entlastung der IT-Systeme wird die Frist zur Ungültig-Erklärung im Nachforschungsverfahren mit Wirkung zum 1. November 2024 wieder auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen zurückgesetzt. 
Folglich werden ab diesem Stichtag alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorgelegt wird, automatisiert für ungültig erklärt. Hierüber informiert die ATLAS Info 0445/23. 
Die Atlas Verfahrensanweisung ist auf der Webseite des Zolls abrufbar.
Quelle: Zoll