IHK-Umweltdienst - Mai 2024

Die IHK informiert Sie monatlich über die aktuellsten Themen im Umwelt- und Energiebereich.

Abfallwirtschaft

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds gestartet

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet aufgrund einer EU-Vorgabe bestimmte Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben hat das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID eingerichtet. Die Registrierung inländischer Hersteller ist seit 1. April 2024 technisch möglich auf der Homepage www.einwegkunststofffonds.de . Ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte können zumindest bereits einen „Account“ auf DIVID erstellen. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Wer das Inverkehrbringen der betroffenen Einwegkunststoffprodukte bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht besteht nur für diejenigen Hersteller, die erst im Jahr 2024 ihre betroffene Tätigkeit neu aufnehmen. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen für alle betroffenen Hersteller unabhängig davon, wann die Registrierung erfolgt. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1. Januar 2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform. Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und – sofern ein eventuell Betroffener einen kostenpflichtigen Antrag auf Einordnung stellt - die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Das Fondsvolumen wird sich voraussichtlich auf rund 430 Millionen Euro jährlich belaufen. Antworten auf häufige Fragen, zum Beispiel zur Betroffenheit, sind auch online zu finden: https://www.einwegkunststofffonds.de/de/faq

Klimaschutz

Start der BAFA- Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) ist seit dem 15. April 2024 online und steht Nutzern ab sofort zur Registrierung und Dateneintragung bereit. Zudem wurde die Frist für die erstmalige Datenmeldung bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beim BAFA zu übermitteln, die dafür eine entsprechende Plattform zur Verfügung stellt. Die Informationen müssen jährlich bis 31. März übermittelt beziehungsweise bestätigt werden, und sind aktuell zu halten. Nach den Übergangsvorschriften aus § 20 EnEfG war die erstmalige Frist zur Übermittlung der Abwärmedaten bereits der 1. Januar 2024. Da weder die Verwaltung zum geforderten Zeitpunkt die Infrastruktur zur Verfügung stellen konnte noch für die Betriebe ausreichend Zeit zur Etablierung entsprechender Datenerhebungsprozesse bestand, wurde die Frist vorerst bis Mitte des Jahres 2024 verlängert. Mit dem gestern bekanntgegebenen Start der Abwärmeplattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist zur Übermittlung von Informationen auf den 1. Januar 2025 verschoben und in gleicher Weise auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ausgesetzt.

Umweltmanagement-Preis 2024

Deutschland und Österreich vergeben in diesem Jahr den Umweltmanagement-Preis 2024 in zwei Kategorien an deutsche Unternehmen: Bis Ende Juni können sich hiesige Betriebe mit herausragenden Leistungen im Klima- und Umweltschutz und in der Umweltkommunikation bewerben.
Beste Maßnahme Klima-, Natur- und Umweltschutz: Beurteilt wird eine ausgewählte und bereits umgesetzte Maßnahme oder ein durchgeführtes Projekt der Organisation, das zur Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes beigetragen hat. Bewerbungen einreichen können Organisationen mit gültiger EMAS-Registrierung oder gültigem ISO-14001-Zertifikat sowie Organisationen, die einen sonstigen standardisierten, extern geprüften Umwelt- oder Nachhaltigkeitsmanagementansatz anwenden.
Bewertungskriterien:
  • Umweltleistung: Transparenz und Nachvollziehbarkeit, quantitative oder qualitative Bewertung, langfristige Verbesserung;
  • Konkretisierung der Maßnahme;
  • Darstellung des Innovationsgehalts;
  • Nachhaltigkeit und langfristige Wirkung auf Beteiligte
Beste EMAS-Umwelterklärung: Beurteilt wird die aktuelle EMAS-Umwelterklärung einer in Deutschland registrierten Organisation. Diese muss von einem zugelassenen, unabhängigen Umweltgutachter validiert worden sein.
Bewertungskriterien:
  • Umweltmanagementsystem: Klarheit und Bedeutung der Umweltpolitik, strategische Integration von Umweltbelangen in die Geschäftsprozesse, Rechtssicherheit, Nachvollziehbarkeit der Aufbau- und Ablauforganisation;
  • Umweltaspekte und Umweltauswirkungen: Erfassung, Bewertung, Transparenz der Darstellung;
  • Umweltleistung, Umweltprogramm und Umweltziele: Kennzahlen, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und kontinuierliche Leistungsverbesserung;
  • Externe und interne Umweltkommunikation: Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, grafische Gestaltung und Design.
Bewerbungen aus Deutschland nimmt die Deutsche Industrie- und Handelskammer bis zum 28. Juni 2024 per Mail auf emas@dihk.de entgegen. Spätere Einsendungen werden nicht berücksichtigt.
Weitere Einzelheiten stehen zum Download bereit.

Konsultation Datenschnittstelle BNetzA

Auf Grundlage des §111g Abs. 1 EnWG plant die Bundesnetzagentur die Entwicklung einer skalierfähigen Datenschnittstelle zur Erhebung energiewirtschaftlicher Daten. Diese ist notwendig, um:
  • langfristig den Sicherheitsanforderungen der Bundesnetzagentur und der Unternehmen gerecht zu werden, welche Daten im Kontext des §111g EnWG übermitteln;
  • eine hohe Datenqualität zu gewährleisten;
  • mit Hilfe automatisierter Datenprozesse bürokratischen Aufwand zu verringern.
Ziel ist, ein möglichst effizientes, automatisiertes und sicheres Meldeverfahren zu etablieren. Dies kann aus unserer Sicht am besten dadurch erreicht werden, dass eine einheitliche Schnittstelle zu den auf den Energiemärkten tätigen Unternehmen durch die Bundesnetzagentur bereitgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist es von Interesse, ob seitens der Marktteilnehmer technische Lösungsmöglichkeiten und Ideen bestehen, die bei der Entwicklung berücksichtigt werden sollten. Die Konsultation beinhaltet einen Fragenkatalog und richtet sich an Verbände sowie Marktteilnehmer. Rückmeldungen können über das Online-Tool eingereicht werden. Zusätzlich können Sie Ihre Stellungnahme formlos einreichen. Bitte senden Sie Ihre Rückmeldung unter Angabe des Betreffs „Datenschnittstelle“ per E-Mail an: monitoring.energie@bnetza.de. Fragen zur Konsultation können Sie ebenfalls an die Adresse schicken.

Betrieblicher Umweltschutz

Neue Regeln zu Umwelt-Aussagen auf Produkten

Am 6. März 2024 wurde die „Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL)“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht, mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken in Bezug auf „Greenwashing“ geändert wurde. Die EU-Staaten müssen sie binnen zwei Jahren in ihr nationales Recht umsetzen, so dass ihre Vorgaben spätestens ab 27. September 2026 wirksam werden können. Mit vollständigem Titel lautet die EmpCo-RL „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Sie wird teilweise auch als UCP-Richtlinie bezeichnet („unfair commercial practices“).
Die zweite geplante Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sogenannte Green Claims-Richtlinie (Richtlinie über Umweltaussagen), befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, welches aufgrund der Europawahl voraussichtlich erst im Herbst 2024 abgeschlossen werden wird. Darin soll festgelegt werden, dass umweltbezogene Werbeaussagen nur noch mit entsprechendem wissenschaftlichem Nachweis und Zertifizierung dieses Nachweises zulässig sein sollen.
In das bestehende deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb werden damit voraussichtlich folgende Formulierungen aus der EmpCO-Richtlinie in Anhang I des Gesetzes zusätzlich aufgenommen, welcher „gegenüber Verbrauchern stets unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen“ auflistet:
2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.
4c. Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.
23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.
23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.
23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
23g. Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.
23h. Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
23j. Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.
Die oben zitierte Ziffer 4c zu Treibhausgasen begründet die EU wie folgt: „Es ist besonders wichtig, Aussagen zu verbieten, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen und wonach ein Produkt, also entweder eine Ware oder eine Dienstleistung, hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. (….) Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Solche Aussagen sollten nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig ist. Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.“ (Zitat-Ende)
Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein