Nachweis der Sachkunde

Wer muss die Sachkunde nachweisen?

Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis nach § 34d GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller bei der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die natürliche Person zu erbringen. Handelt es sich beim Antragssteller um eine juristische Person, ist der Sachkundenachweis durch die Geschäftsführer oder Vorstände zu erbringen. In Ausnahmefällen besteht aber auch die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf Angestellte zu delegieren.
Die Sachkunde muss in der Regel durch die Sachkundeprüfung „geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)” vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden.

Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?

  • Bei Annexvermittlern, die nach § 34d Absatz 8 GewO nicht unter die Erlaubnis- und Registrierungspflicht fallen,
  • bei produktakzessorischen Vermittlern, die nach § 34d Absatz 6 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wurden,
  • bei gebundenen Versicherungsvertretern nach § 34d Absatz 7 GewO, die für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, das die volle Haftung übernimmt und die Eintragung im Vermittlerregister vornimmt. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird.

Die Sachkundeprüfung "geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)"

Die Industrie- und Handelskammern bieten eine Sachkundeprüfung an. Die genauen Inhalte dieser Prüfung sind in den §§ 2 ff der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und den dazu erlassenen Prüfungsordnungen der IHKs aufgeführt. Die Prüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer absolviert werden, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet. Für den Kammerbezirk der IHK Bodensee-Oberschwaben wird die Sachkundeprüfung von der IHK Ulm abgenommen. Für nähere Informationen steht Ihnen Frau Zenner, IHK Ulm, gerne zur Verfügung (Telefon: 0731 173-326, zenner@ulm.ihk.de) Bitte wenden Sie sich bezüglich Fragen zur Prüfungsdurchführung, wie Termine und Prüfungsgebühr an die IHK bei der Sie die Prüfung ablegen möchten.
Wie sieht die schriftliche Prüfung aus?
Die Prüfung ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil aufgeteilt. Der schriftliche Teil findet EDV-gestützt am PC-Bildschirm statt und dauert insgesamt 160 Minuten. Anhand von praxisbezogenen Aufgaben werden versicherungsfachliche und -rechtliche Kenntnisse geprüft. Die Prüfungsaufgaben sind pro Prüfungstermin bundesweit einheitlich.
Wie sieht die mündliche Prüfung aus?
Bei der mündlichen verkaufspraktischen Prüfung wird anhand eines Rollenspiels ein Kundengespräch simuliert. Bei der Anmeldung kann zwischen den Wahlbereichen Vorsorge oder Sach- beziehungsweise Vermögensversicherungen gewählt werden. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmer/innen werden einzeln anhand einer zuvor ausgeteilten Fallvorgabe geprüft.
Wie oft darf man die Prüfung wiederholen?
Die Prüfung wird nach Abschluss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Wird die Prüfung insgesamt bestanden, stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau (IHK)” aus.

Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen

In § 5 Absatz 1 und 2 VersVermV ist abschließend aufgezählt, welche Berufsqualifikationen als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
a) Abschlusszeugnis
  • als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung;
b) Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigem Abschluss,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
c) Abschlusszeugnis
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  • Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
d) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
e) Ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau des Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungsgesellschaft e.V. (BWV).
Hinweis: Der Nachweis der Berufserfahrung kann unter anderem. durch folgende Dokumente erfolgen:
  • Agenturverträge, Provisionsabrechnungen
  • Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung als noch nicht geführt ansehen, kann die sie weitere Belege anfordern.

Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung)

  • Personen, die (mindestens) seit 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig, ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, § 2 Absatz 3 VersVermV.
  • Die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit muss tatsächlich und ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Zeiten, die beispielsweise für Fortbildungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, Grundwehr- und Zivildienst oder für Mutterschutz in Anspruch genommen wurden, stellen unter Umständen keine Unterbrechungen dar.
Für den Nachweis der durchgängigen Tätigkeit seit 31. August 2000 kommen je nach Einzelfall folgende Dokumente in Betracht:
  • Agenturverträge, Provisionsabrechnungen
  • Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitszeugnis bei Angestellten
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
Sollte die IHK nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente den Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als noch nicht geführt ansehen, kann die IHK weitere Belege anfordern.

Gilt der BWV-Ausweis als Sachkundenachweis?

Der sogenannte BWV-Ausweis ersetzt nach Auskunft des BMWi nicht die Sachkundeprüfung. Es muss anhand eines Prüfungsdokumentes nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine mündliche und schriftliche BWV-Prüfung abgelegt wurde. Der BWV-Ausweis alleine kann also nicht als Nachweis anerkannt werden.

Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

In § 6 VersVermV finden sich Regelungen zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bitte setzen Sie sich im Einzelfall mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.