Inverkehrbringen und Verwenden von Bauprodukten

Für das Inverkehrbringen, Vertreiben oder Verwenden von Bauprodukten gelten wie für jedes andere Produkt zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Entsprechende Basisinformationen rund um die Entwicklung neuer Produkte aller Art finden Sie in unserem Leitfaden Produktentwicklung. Die wichtigsten Grundlagen rund um das CE-Zeichen haben wir im Leitfaden CE-Kennzeichnung zusammengefasst.
Der folgende Artikel bezieht sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit ausschließlich auf Bauprodukte. Verstehen und nutzen Sie diesen als vereinfachte informative Auflistung häufig bei der IHK Bodensee-Oberschwaben angefragter Anlaufstellen, Informationsquellen oder Szenarien. Greifen Sie für Ihr konkretes Anliegen unbedingt auf die vertiefenden Informationen und Beratungsangebote der aufgeführten Anlaufstellen beziehungsweise entsprechender Dienstleister zurück.

Herstellung, Handel oder Verwendung

Analysieren Sie, in welcher der oben aufgeführten (oder weiteren) Rollen Sie sich befinden.
Hersteller: Als Hersteller, Quasi-Hersteller oder Inverkehrbringer von Bauprodukten müssen Sie insbesondere folgende Rechtsbereiche beachten:
  • Die Bauprodukteverordnung, welche das Inverkehrbringen von Bauprodukten regelt, für die eine europaweit harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
  • Die jeweiligen Landesbauordnungen (basierend auf der Musterbauordnung), in welchen die Anforderungen an Bauprodukte definiert sind (Bereich Mustervorschriften auf der Website der ARGEBAU).
Händler:
  • Beispielsweise die Bauprodukteverordnung sieht auch Pflichten für Händler vor. So muss sichergestellt sein, dass die gegebenenfalls erforderliche Leistungserklärung zur Verfügung steht (Artikel 7), zudem muss eine Nachvollziehbarkeit der Lieferkette sichergestellt werden (Artikel 16). Diese und weitere Aspekte sollten im Rahmen der Aufnahme neuer Produkte in das Angebotsportfolio berücksichtigt werden.
  • Ebenso ist davon auszugehen, dass Kunden verwendbare Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnung kaufen möchten. Entsprechend ist es sinnvoll, die Frage der Verwendbarkeit gemäß der Landesbauordnungen im Rahmen der Aufnahme neuer Produkte oder Lieferanten zu klären.
Verwender:
  • Beachten Sie bei der Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen neben der Eignung der verwendeten Bauprodukte insbesondere auch die technischen Baubestimmungen.
  • Im Rahmen der Produkt- und Lieferantenauswahl sollte die Klärung der Verwendbarkeit von Bauprodukten gemäß der Landesbauordnungen erfolgen.

Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten

Die einzelnen Anforderungen sind insbesondere in § 16 ff. der Musterbauordnung aufgeführt. In der Praxis ergeben sich häufig komplexe Grenzfälle, die (gegebenenfalls kostenpflichtig) in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Anlaufstellen behandelt werden sollten. In Kürze lassen sich die wichtigsten Begrifflichkeiten wie folgt zusammenfassen:
  • Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, müssen das CE-Zeichen tragen und es muss eine Leistungserklärung erstellt werden.
  • Gibt es beispielsweise keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik, ist ein Verwendbarkeitsnachweis wie zum Beispiel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
  • Unsicherheiten kommen häufig bei der Abgrenzung von Produkten mit "untergeordneter" Bedeutung auf. In jedem Fall müssen diese sicher und gebrauchstauglich sein.

Identifikation relevanter Vorgaben für Bauprodukte

  • Prüfen Sie, ob für das geplante Produkt eine harmonisierte Norm existiert und entsprechend eine CE-Kennzeichnung sowie eine Leistungserklärung erforderlich sind. Beachten Sie gegebenenfalls das vorgegebene Verfahren zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die in der Bauproduktenverordnung definierten Pflichten für Wirtschaftsakteure  wie Hersteller, Importeure oder Händler.
  • Prüfen Sie, ob das Produkt in den technischen Baubestimmungen aufgeführt ist. Denken Sie bei der Recherche jeweils auch an alternative Begriffe sowie umschreibende Produkt- oder Materialgruppen.
  • Analysieren Sie insbesondere die anzuwendenden harmonisierten (EN) beziehungsweise nationalen (insbesondere DIN) Normen in Hinblick auf Anforderungen an die Produktgestaltung, Prüfverfahren, Dokumentationspflichten und weitere Vorgaben.
  • Recherchieren Sie weitere relevante Normen, zum Beispiel unter www.dinmedia.de. Dort können Sie Normen beziehen oder Normenauslegestellen in Ihrer Nähe finden.
  • Nehmen Sie bei Bedarf frühzeitig Kontakt zu aufgeführten oder zwingend vorgeschriebenen Anlaufstellen/Prüfstellen auf, um etwaige Anforderungen im Rahmen von Zulassungen und Prüfungen frühzeitig zu konkretisieren.
  • Wenn Sie Unterstützung bei der Recherche oder bei Prüfungen benötigen, finden Sie Dienstleister beispielsweise unter

Weiterführende Informationen

Einen schnellen Überblick über die wichtigsten Regelwerke sowie deren Zusammenspiel erhalten Sie durch Studium

Sonstige Hinweise

  • Denken Sie bei der Entwicklung innovativer Bauprodukte stets an die Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen. Insbesondere für kleinere Entwicklungsprojekte eignen sich sehr gut die Innovationsgutscheine des Landes Baden-Württemberg zur teilweisen Abdeckung der Kosten externer FuE-Dienstleister.
  • Beachten Sie bei jeglicher Neuentwicklung auch die Hinweise in unserem Leitfaden Produktentwicklung, insbesondere Recherchen zu bereits vorhandenen Patenten oder die Möglichkeit der Anmeldung eigener technischer Schutzrechte.
Beachten Sie, dass dieser Kurz-Leitfaden lediglich einen Teil der Basisinformationen rund um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten enthält. Je nach Produktart greifen Sonderregelungen der genannten Regelwerke und es können zahlreiche weitere Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen sowie Branchenstandards von Relevanz sein.
Für Fragen steht der aufgeführte Ansprechpartner der IHK Bodensee-Oberschwaben gerne jederzeit zur Verfügung.