FAQ`s zur Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland

Mit welchem Aufenthaltsstatus dürfen Flüchtlinge in Deutschland eine Ausbildung machen?

Bevor Sie Flüchtlinge einstellen, müssen Sie deren Aufenthaltsstatus kennen. Diesen erkennen Sie an den Ausweisdokumenten.
Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) dürfen ohne Einschränkung eine Ausbildung oder Arbeit beginnen.
Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft noch) oder mit einer Duldung (Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist vorerst aus wichtigen Gründen nicht möglich) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nach einer mehrmonatigen Wartezeit eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen. Sie müssen dafür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen, die in die Ausweispapiere eingetragen wird.

An wen sollte man sich als Ausbildungsbetrieb wenden bzw. wer sollte informiert werden, wenn man einen Flüchtling ausbilden möchte?

Die meisten Flüchtlinge haben in der Regel eine zuständige Ansprechperson beim Jobcenter (anerkannte Flüchtlinge) oder der Agentur für Arbeit (Asylsuchende und Geduldete). Diese sollte zunächst informiert werden. Falls bei Asylsuchenden und Geduldeten die Arbeitserlaubnis noch fehlt, empfiehlt es sich, die Ausländerbehörde direkt anzusprechen.
Die jeweils zuständigen Kammern bieten individuelle Beratung zum Thema Ausbildung von Flüchtlingen an. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie noch keinen passenden Kandidaten beziehungsweise Kandidatin gefunden haben. Wir unterstützen Sie bei der Suche.

Welchen Weg sollte ein Ausbildungsbetrieb gehen, wenn er einen Flüchtling erfolgreich ausbilden möchte?

Einen bewährten Einstieg bieten ein Berufsorientierungspraktikum (max. drei Monate) und/oder eine sechs- bis zwölfmonatige Einstiegsqualifizierung (EQ). Die EQ kann mit einem Sprachkurs kombiniert werden. Danach könnte sich die Ausbildung anschließen.
Ziel ist das Erlernen von berufsbezogenem Deutsch und die schrittweise Integration in das Ausbildungssystem.

Gibt es finanzielle Unterstützung für den Azubi und den Ausbildungsbetrieb?

Betriebe können eine Förderung für ein sechs- bis zwölfmonatiges Einstiegsqualifizierungspraktikum (EQ) erhalten. Ziel ist die anschließende Übernahme des Flüchtlings in eine Ausbildung. Das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit übernehmen die Praktikumsvergütung in Höhe von 243 Euro monatlich (Aufstockung durch Betrieb möglich) und die Sozialversicherungspauschale. Der Flüchtling kann parallel die Berufsschule oder (wenn er nicht mehr berufsschulpflichtig ist) einen BAMF-Sprachkurs bei einem Bildungsträger besuchen (Alter der Teilnehmer/-innen max. 35 Jahre).
Anerkannte Flüchtlinge in Ausbildung können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten. Dies ist ein individueller Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Deckung des Lebensunterhalts.
Asylbewerber können während einer betrieblichen Berufsausbildung (oder auch einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums) durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen nach dem BAföG für Ausländer kann es geben, wenn der Flüchtling langfristig in Deutschland bleiben darf oder aber schon lange in Deutschland lebt. Einzelheiten regelt § 8 BAföG.
Die zuständigen Ansprechpersonen bei Jobcenter/Agentur für Arbeit bzw. den Stadtverwaltungen/Landratsämtern beraten ebenfalls zu diesem Thema.
Mit der Fördermaßnahme „Fit for Work – Chance Ausbildung“ wendet sich die Bayerische Staatsregierung an die Ausbildungsbetriebe. Einen Zuschuss (aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds) gibt es für die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen. Weitere Infos entnehmen Sie der PDF-Datei bei "weiteren Informationen”.