Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und das Fernabsatz-Widerrufsrecht
Das am 13. Juni 2014 in Kraft getretene Gesetz betrifft insbesondere das Widerrufsrecht im Fernabsatz.
Händler sollten sich frühzeitig über die Änderungen informieren und diese rechtzeitig umsetzen.
Überblick über die neuen Regelungen:
1. Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist wurde für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Vorher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage.
Die Widerrufsfrist wurde für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Vorher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage.
2. Widerrufsrecht bei falscher Belehrung
Das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” wurde abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf dann 12 Monate und 14 Tage. Nach früherem Recht blieb das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hatte.
Das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” wurde abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf dann 12 Monate und 14 Tage. Nach früherem Recht blieb das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hatte.
3. Widerrufserklärung
Verbraucher müssen den Widerruf nun ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht mehr aus. Früher genügte die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung. Der Unternehmer kann nun den Verbrauchern ein (Internet-)Formular zur Verfügung stellen, welches diese ausfüllen dem Unternehmen zusenden können.
Verbraucher müssen den Widerruf nun ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht mehr aus. Früher genügte die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung. Der Unternehmer kann nun den Verbrauchern ein (Internet-)Formular zur Verfügung stellen, welches diese ausfüllen dem Unternehmen zusenden können.
4. Kosten der Hinsendung
Die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Früher musste der Unternehmer dem Verbraucher zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, jedoch zählten Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand ebenfalls zu den Hinsendekosten.
Die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge. Früher musste der Unternehmer dem Verbraucher zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, jedoch zählten Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand ebenfalls zu den Hinsendekosten.
5. Kosten der Rücksendung
Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind - unabhängig vom Warenwert - nun vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge vorab belehrt hat.
Früher konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware nur dann vertraglich im Rahmen einer Kostentragungsvereinbarung auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug. Den Unternehmern ist es jedoch freigestellt, auch weiterhin die Rücksendekosten zu übernehmen.
Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind - unabhängig vom Warenwert - nun vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge vorab belehrt hat.
Früher konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware nur dann vertraglich im Rahmen einer Kostentragungsvereinbarung auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug. Den Unternehmern ist es jedoch freigestellt, auch weiterhin die Rücksendekosten zu übernehmen.
6. Zurückbehaltungsrecht
Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.
Das ist im Vergleich zum früheren Recht ein Vorteil, denn früher hatten sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies war im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage. Für beide Seiten gilt nun eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.
Das ist im Vergleich zum früheren Recht ein Vorteil, denn früher hatten sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies war im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage. Für beide Seiten gilt nun eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
7. Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Nun ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - den Vertrag zu widerrufen.
Nun ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - den Vertrag zu widerrufen.
8. Kein Widerrufsrecht bei Downloads
Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Downloads ist nun explizit geregelt. Früher gab es dazu noch keine konkrete gesetzliche Vorschrift. Gleichwohl haben einzelne Gerichte bereits entschieden, dass bei einem Download-Produkt der Widerruf ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Neuerung wird diese Rechtsprechung bestätigt.
Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Downloads ist nun explizit geregelt. Früher gab es dazu noch keine konkrete gesetzliche Vorschrift. Gleichwohl haben einzelne Gerichte bereits entschieden, dass bei einem Download-Produkt der Widerruf ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Neuerung wird diese Rechtsprechung bestätigt.
9. Zahlung
Der Unternehmer darf bei Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmitteln nicht über Zuschläge mitverdienen. Den Verbrauchern muss mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel ohne Aufschläge angeboten werden.
Weitere Informationen können Sie dem Whitepaper "Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014" von TRUSTED SHOPS mit verschiedenen Musterwiderrufsbelehrungen (unter "Downloads") entnehmen.
Der Unternehmer darf bei Zahlungen mit Kreditkarte oder anderen bestimmten Zahlungsmitteln nicht über Zuschläge mitverdienen. Den Verbrauchern muss mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel ohne Aufschläge angeboten werden.
Weitere Informationen können Sie dem Whitepaper "Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014" von TRUSTED SHOPS mit verschiedenen Musterwiderrufsbelehrungen (unter "Downloads") entnehmen.