Recht und Steuern
EuGH: Internetmarktplatzbetreiber stärker in der Pflicht
Mit Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09) zur Auslegung von Unionsrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Markeninhabern gegenüber Verkaufsplattformen im Internet gestärkt. Falls diese eine "aktive" Rolle, etwa durch Hilfestellungen zur Optimierung des Online-Auftritts, einnehmen, können sie sich nicht darauf berufen, nur die Plattform für die Warenpräsentation im Internet bereitgestellt zu haben.
Dem Urteil liegt die Anfrage des High Court (Vereinigtes Königreich) in einem Verfahren von L´Oréal u. a. gegen eBay zugrunde. L´Oréal ist Inhaber bekannter Marken und vertreibt seine Erzeugnisse (vor allem Kosmetika und Parfums) über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.
L´Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die gewerbliche Nutzer auf der eBay-Website begangen haben, beteiligt zu sein. Denn durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internet-Referenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L´Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf auch an Verbraucher in der Union angeboten würden.
Falls die Internet-Verkaufsplattformen eine "aktive" Rolle spielen würden, etwa durch Hilfestellungen zur Optimierung des Online-Auftritts, könnten sie nicht darauf berufen, nur die Plattform für die Warenpräsentation im Internet bereitgestellt zu haben (Haftungsfreistellung für bloßes "Hosting" nach Art. 14 der Richtlinie 2001/31 durch eine rein technische, passive und neutrale Vermittlung von Inhalten). Doch selbst bei Fehlen einer „aktiven“ Rolle seien Internet-Verkaufsplattformen für Rechtsverletzungen auf ihrer Plattform verantwortlich, wenn sie sich der Rechtsverletzungen bewusst seien und nicht unverzüglich tätig würden, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Den Mitgliedsstaaten obliege es sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte den Betreibern Maßnahmen auferlegen können, die sowohl zur Beseitigung rechtsverletzender Angebote als auch zur Vorbeugung erneuter Verletzungen beitragen. Solche Maßnahmen müssen nach Auffassung des EuGH wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.
Das Urteil des EuGH und die zugleich veröffentlichte Pressemitteilung, die die Kernaussagen des Urteils zusammenfasst, finden Sie unter „Weitere Informationen“.