Recht und Steuern

Verkauf von Feuerwerkskörpern vor Silvester

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel ist reglementiert. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (zum Beispiel Tischfeuerwerk) darf über das ganze Jahr an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 beinhalten die typischen Artikel des Silvesterfeuerwerks mit Raketen und Böllern und dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft werden. Dies gilt auch für Sortimente, die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 enthalten. In Jahren, in denen der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, darf der Verkauf bereits am 28. Dezember beginnen.
Der Verkauf muss von Unternehmen, die ertsmals Feuerwerkskörper vertreiben wollen, der zuständigen Bezirksregierung angezeigt werden. Für unsere Region ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf.
Weitere Hinweise der Bezirksregierung Düsseldorf (unter anderem einen Vordruck für eine Verkaufsanzeige und Informationen für Einzelhändler) finden Sie unter „Weitere Informationen“.