Recht und Steuern
Informationen zur Rechnungslegung
Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für fehlende Offenlegung von Rechnungsunterlagen - vor dem 11. April 2023
Laut Mitteilung auf seiner Homepage wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BfJ.
Änderung der Einreichung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher beim Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen – abhängig vom Geschäftsjahresbeginn – an das Unternehmensregister übermittelt werden, vgl. hierzu u. a. § 325 HGB, Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im Bundesgesetzblatt. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat. Dies gilt auch für die Hinterlegung der Rechnungsunterlagen von Kleinstunternehmen. Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss der Einreicher sich (rechtzeitig) beim Unternehmensregister elektronisch identifizieren. Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG, es sei denn, es handelt sich um Inlandsemittenten. Weitere Informationen, u.a. auch zur möglichen Konvertierung und zur Unterstützung, welche Unterlagen an welche Stelle eingereicht werden müssen (vgl. Bilanznavigator), bietet die Publikations-Plattform der Bundesanzeiger Verlag GmbH.