Recht und Steuern
Geldwäsche - BMF veröffentlicht Nationale Risikoanalyse
Das Bundesministerium der Finanzen BMF hat am 21.10.2019 die Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Es besteht also Handlungsbedarf in vielen Unternehmen. Am 6.11.2019 findet die Bundestagsanhörung zum GwG statt.
Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" liegt vor. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt, hierunter auch zwei der fünf Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor aus NRW.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.
Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler (vgl. § 2 GwG). Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Unterbleibt die Risikoanalyse, droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit).
Nur Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).
Die im Dezember 2017 gestartete erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" liegt vor. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt, hierunter auch zwei der fünf Aufsichtsbehörden für den Nichtfinanzsektor aus NRW.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden.
Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor zum Beispiel Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler (vgl. § 2 GwG). Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Unterbleibt die Risikoanalyse, droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit).
Nur Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).
Die Nationale Risikoanalyse ist unter folgendem Link veröffentlicht: www.nationale-risikoanalyse.de