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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Regelungsdetails
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz- LkSG ist am 11. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Hier ein Überblick über die einzelnen Regelungen.
- Wer ist unmittelbar vom Gesetz betroffen sein?
- Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?
- Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?
- Wie werden Unternehmen sanktioniert?
- Begründet das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung?
- Welche Klagemöglichkeiten stehen Betroffenen zur Verfügung?
- Sind KMUs auch betroffen?
- Einbeziehung und Unterstützung KMU
Wer ist unmittelbar vom Gesetz betroffen sein?
- Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2023
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2024
Alle im Inland beschäftigte Mitarbeiter werden einberechnet. Dazu gehören auch verbundene Unternehmen, wie Mutter- und Tochterkonzerne. Ebenso einberechnet werden Leiharbeiter und ins Ausland entsandte Mitarbeiter.
Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?
Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert. In den dahinterstehenden Klammern finden Sie die detaillierten Anforderungen innerhalb des Gesetzes.
- Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
- die Verabschiedung Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
- die Dokumentation (§ 10 Absatz 1), sowie die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).
Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?
Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
- das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
- das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.
Wie werden Unternehmen sanktioniert?
Sanktionen können in bestimmten Fällen über Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
- Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
- bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
- bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.
Die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz wird durch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.
Begründet das Gesetz eine zivilrechtliche Haftung?
Das LkSG regelt keine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen. Die allgemeinen Haftungsregelungen bleiben unabhängig davon aber bestehen.
Welche Klagemöglichkeiten stehen Betroffenen zur Verfügung?
Das bisherige Klagerecht für deutsche NGOs soll weiterhin bestehen bleiben.
Als neue Regelung wird NGOs und Gewerkschaften die Möglichkeit gegeben, die Interessen der Beschäftigten ausländischer Unternehmen gegenüber deutschen Auftraggebern im Rahmen von Gerichtsprozessen (in Deutschland) zu vertreten. Allerdings gilt dies ohne Änderung des materiellen Rechts und ohne Prozesskostenhilfe.
Sind KMUs auch betroffen?
Im Gesetz sind KMUs bewusst vom Anwendungsbereich ausgeschlossen worden. Allerdings sind auch Unternehmen als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte bereits in die Thematik involviert. Der Gesetzgeber zielt darauf generell Unternehmen in die Verpflichtung einzubeziehen.