Rechtsinformation

Verfahren vor der Einigungsstelle

1. Allgemeine Hinweise   

Diese Information enthält eine zusammengefasste Wiedergabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einigungsstelle. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren Überschaubarkeit halber in zum Teil gekürzter Form wiedergegeben. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfragen den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen einzusehen.

2. Aufgabe der Einigungsstelle   

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Sie soll es ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.

3. Zuständigkeit   

Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -) zuständig (§ 15 Absatz 3 UWG). Dies gilt stets bei Wettbewerbsverstößen, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen. Bei sonstigen Wettbewerbsstreitigkeiten können die Einigungsstellen tätig werden, sofern der Gegner zustimmt (§ 15 Absatz 3 Satz 1 UWG).    
    
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen ist (§ 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 14 UWG).   

4. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle   

Die Einigungsstelle ist durch Verordnung der Landesregierung NRW vom 4. Mai 2005 (VO über Einigungsstellen) bei den Industrie- und Handelskammern errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt. Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen.    
    
Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer kann bei der Geschäftsstelle der IHK eingesehen werden. Die Beisitzerliste enthält Gewerbetreibende der verschiedensten Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher.    
    
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (zum Beispiel wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 41 bis 43 und 44 Absatz 2 bis 4 ZPO).   

5. Geschäftsführung   

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Dienstanschrift der IHK zu richten.

6. Gang des Verfahrens   

Verfahrensbeginn durch Antragstellung   

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen (§ 5 der VO über Einigungsstellen). Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (wie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern), soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Absatz 3 UWG). Ferner sind antragsberechtigt Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG.    
    
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 15 Absatz 9 UWG). Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig (§ 15 Absatz 10 UWG).    
   

Mündliche Verhandlung

In der Regel wird auf den Antrag hin der Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt. Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Absatz 8 UWG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten (§ 6 Absatz 1 der VO über Einigungsstellen). Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen (§ 6 Absatz 3 der VO über Einigungsstellen).   

Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden (§ 7 der VO über Einigungsstellen). Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen (§ 15 Absatz 5 UWG).   

Einigungsvorschläge

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Absatz 6 UWG).

Vergleich   

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadenersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Absatz 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. Über die Erstattung von Auslagen, die eventuell für die Entschädigung von Vorsitzenden, Beisitzern, Zeugen und Sachverständigen entstehen, soll eine gütliche Einigung der Parteien angestrebt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung dieser Auslagen nach billigem Ermessen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten (§ 12 Absatz 4 der VO über Einigungsstellen).
    
Stand: Januar 2012 
Haftung    
Diese Kurzinformation soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.